Sport im Betrieb

 
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Satzung, Ordnungen und Mustersatzung
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Vorbemerkungen
Rechtsform eines Vereins
Satzung (05/2010)
Verbandsordnung (05/2010)
Ordnungen [Teil 1] (05/2010)
Ordnungen [Teil 2] (05/2010)
Mustersatzungen für Verband und Verein (05/2010)
Mustersatzungen zum Ausdruck
Sportbereich [Sport- und Spielordnungen, Turniere usw.
Veranstaltungen, Sitzungen, Termine
Kooperationspartner Barmer-GEK; HDI
Links
E-Mail an WBSV
Impressum/Disclaimer
Datenschutz
Ordnungen [Teil 2] (05/2010)
Die unter dem Link Vorbemerkungen genannten Abkürzungen und Kurzfassungen finden in diesen Ordnungen ihre Anwendung.
Die WBSV-Sportordnung ist unter dem Link"Sportbereich" und dem weiteren Link "Sportordnung" auf zurufen.

Ehrungsanträge / Antragsformulare des WBSV

Diese Formulare sind Anlagen zur Ehrungsordnung und könen auch bei der WBSV-Geschäftsstelle angefordert werden.

Diese Anträge finden Sie unter den nachfolgenden Links:

"Ehrungsanträge für den WBSV-Bereich"

und auf der "Home des WBSV" unter dem Link in der oberen Leiste "Mitgliederinfo"
Dort sind nachfolgende Formulare unter den folgenden Angaben zu finden:
Anmeldebogen für Vereine.
Bestandserhebung mit Merkblatt für das laufende Jahr.
Ehrungsanträge WBSV und DBSV.
Ehrung Sportler oder Sportlerin des Jahres.
Würdigung ehrenamtlicher Mitarbeiter (innen)


sowie unter dem Link:
"Infos für Mitglieder" und "Formulare, Anträge"


Diese Dateien stehen als PDF- oder Word-Dateien zum Ausdrucken und bearbeiten zur Verfügung.
Ordnungen Teil 2Mit Suchfunktion ausgestattet.
Aus- und Weiterbildungsordnung (AWO)
Anlage zur AWO: Richtlinien der Aus- und Weiterbildung (RiAWO)
Ehrungsordnung (EhO)
Kriterien für die EHRUNG von Sportlerinnen/Sportler/Mannschaften/ oder Ehrenamtler
Kriterien zur Würdigung ehrenamtlicher Mitarbeiter
Allgemeiner Hinweis

Ordnungen Teil 1
Weitere Ordnungen des WBSV siehe LINK: "Ordnungen Teil 1", sind nachfolgend aufgeführt.
Geschäftsordnung (GO)
Beitrags- und Finanzordnung (BeiFiO)
Rechtsordnung (ReO)
Jugendordnung (JuO)
Frauenordnung (FrauO)
Die Sportordnung (SpO) ist im "Sportbereich"
unter dem Link: "Sportordnung " zu finden.

AUS- und WEITERBILDUNGSORDNUNG (AWO)

Mit Suchfunktion ausgestattet.
§1 Richtlinien des LSB NRW
§2 Ausschuss für Aus- und Weiterbildung
§3 Veranstalter der Lehrgänge
§4 Lehrgangsplanung
§5 Vorbereitung der vom WBSV durchgeführten Lehrgänge
§6 Kostenbeteiligung und Ersatzpflicht
§7 Lehrgänge nachgeordneter Verbände
§8 Lehrgänge übergeordneter Verbände
Ausführungsbestimmungen I. bis IX.
I. Mindestteilnehmerzahl
II. Teilnehmergebühren
III. Honorare
IV. Reisekosten
V. Verpflegung und Unterkunft
VI. Lehrgangsnebenkosten
VII. Lehrgangskostenerstattung
VIII. Abrechnungsverfahren
IX. Weitere Hinweise
Anlagen 1 bis 1.3
§1
RICHTLINIEN des LSB NRW

Die Aus- und Weiterbildung erfolgt im Rahmen der Richtlinien des LSB NRW
bzw. des Bildungswerkes des LSB NRW in der jeweils gültigen Fassung.

§2
AUSSCHUSS für AUS- und WEITERBILDUNG

01.
Es wird ein Ausschuss für Aus- und Weiterbildung eingesetzt, des Weiteren
AAW genannt.
02.
Ein Präsidiumsmitglied ist Vorsitzender des AAW und wird vom Präsidium be-
nannt. Die Landesverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen, entsen-
den ihren jeweiligen Lehrgangsbeauftragten. Einer der Lehrgangsbeauftrag-
ten der Landesverbände kann auch gleichzeitig Vorsitzender sein. Ein vom
Präsidium bestimmter Mitarbeiter der Verbandsgeschäftsstelle nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses AAW teil.
03.
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Ausschusses ein und führt den
Vorsitz. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Ausschussmitglieder
erhalten Reisekosten gemäß der Beitrags- und Finanzordnung.
04.
Der Schriftverkehr mit dem LSB NRW, dem Bildungswerk des LSB NRW,
den Verbänden und den Sportschulen ist über die Verbandsgeschäftsstelle
abzuwickeln. Diese verschickt auch die Rundschreiben an die nachgeord-
neten Kreisverbände und Landesverbände.

§3
VERANSTALTER der LEHRGÄNGE

01.
Grundsätzlich werden die Lehrgänge nur vom WBSV durchgeführt. Ausge-
nommen sind Schiedsrichterlehrgänge in Fußball. Diese werden von den
Landesverbänden Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen durchgeführt.
In Ausnahmefällen kann die Durchführung der Lehrgänge an die Landes-
verbände, Kreisverbände oder Vereine
delegiert werden.
02.
Der AAW berät die nachgeordneten Landes- und Kreisverbände.
03.
Das Präsidium des WBSV entscheidet über den Einsatz der Mittel für das
Lehrgangswesen.

§4
LEHRGANGSPLANUNG

01.
Die nachgeordneten Verbände melden die von ihnen für das kommende Jahr
geplanten Lehrgänge bis zum 01. August des Vorjahres an, die Meldung muss
Angaben über die Lehrgangsart, die Teilnehmerzahl und den Veranstaltungs-
ort sowie die Kostenschätzung enthalten. Die Teilnehmerzahlen sollen so be-
messen werden, dass die Mindestteilnehmerzahl nach der Richtlinie (RiAWO)
um mindestens 20% überschritten werden, damit die Bezuschussung auch
für den Fall gesichert ist, dass nicht alle gemeldeten Personen teilnehmen
können.
02.
Der AAW prüft die Meldungen. Er entscheidet, welche Lehrgänge in die Lehr-
gangsplanung aufgenommen werden; die Entscheidung bedarf der Bestäti-
gung des Präsidiums.
03.
Die Lehrgangsplanung für das kommende Jahr wird jeweils in der Januar-Aus-
gabe der Verbandszeitschrift „SiB“, in der Homepage des WBSV oder per E-
Mail bekannt gegeben. Die Veranstalter, der in der Lehrgangsplanung aufge-
nommenen Lehrgänge teilen Lehrgangsthemen, Referenten, Ort und Zeit-
punkt des Lehrganges, sowie die Kosten, die vom Teilnehmer zu tragen sind
bis zum 01. August des Vorjahres der Verbandsgeschäftsstelle mit.

§5
VORBEREITUNG der vom WBSV durchgeführten LEHRGÄNGE

01.
Die Anmeldungen sind mittels Vordruck einzureichen oder können per E-Mail
an die WBSV-Geschäftsstelle erfolgen; diese sind bei schriftlicher Meldung
von dem Teilnehmer und dem Verein zu unterzeichnen.
02.
Bei Meldungen per E-Mail ist eine Bestätigung durch den Teilnehmer erforderlich,
die vom WBSV bestätigt wird. Erst nach Eingang der Zahlung erfolgt die Lehrgangs-
bestätigung nach Absatz 3.
03.
Die Anmeldungen müssen sechs Wochen vor dem Lehrgangstermin vorliegen;
die Lehrgangsgebühr ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestäti-
gung zu entrichten.
04.
Die angemeldeten Personen erhalten eine Anmeldebestätigung ; eventuelle
Lehrgangshinweise sind beizufügen. In der Anmeldebestätigung wird aus-
drücklich auf die Kostenersatzpflicht für den Fall hingewiesen, dass die an-
gemeldeten Personen an dem Lehrgang; insbesondere bei Fehlen einer
Entschuldigung die Kosten zu tragen haben.
Die angemeldete Personen ist verpflichtet seinen Verein, Kreisverband oder
Landesverband über die Lehrgangsanmeldung zu unterrichten.

§6
KOSTENBETEILIGUNG und ERSATZPFLICHT

01.
Es ist grundsätzlich eine Kostenbeteiligung (Teilnehmergebühr) vorzusehen.
Diese wird sechs Wochen vor dem Lehrgangstermin fällig; eine Erstat-
tung erfolgt nicht. Die Kosten, die der Teilnehmer trägt, sind nach § 4
dieser Ordnung bekannt zu geben.
02.
Wenn eine gemeldete Person nicht am Lehrgang teilnimmt, insbesondere im
Falle des unentschuldigten Fehlens, werden die anfallenden Kosten von min-
desten 20€
ihr unter Mithaftung des Landesverbandes, des Kreisverbandes oder
des Vereins belastet.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
03.
Bei kurzfristigen Absagen können alle angefallenen Kosten, wie in Absatz 2 ge-
nannt, dem Teilnehmer, unter Mithaftung des Vereins in Rechnung gestellt werden.

§7
LEHRGÄNGE nachgeordneter VERBÄNDE

01.
Soweit Lehrgänge vom WBSV bezuschusst werden, gelten die §§5 und 6,
für die Veranstalter §3 sinngemäß.
02.
Die Landesverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen können für Lehr-
gänge, die nicht vom WBSV bezuschusst werden, eigene Regelungen treffen;
diese Regelungen sollen soweit möglichst dieser Ordnung entsprechen.

§8
LEHRGÄNGE übergeordneter VERBÄNDE

Für Lehrgänge mit Partnerverbänden oder übergeordneten Verbänden werden
vom WBSV keine Kosten übernommen.

Ausführungsbestimmungen I. bis IX.
I.
Mindestteilnehmerzahlen

a.
bei Sportförderung ab 12 Personen und
b.
beim Bildungswerk ab 10 Personen
Die Bemessungsgrundlage gemäß §4 Absatz 01 beträgt:
a.
bei Sportförderung
12+20%=15 Teilnehmer
b.
beim Bildungswerk
10+20%=12 Teilnehmer

II.
Teilnehmergebühren

Die Bemessungsgrundlage gemäß §4 Absatz 01 beträgt:
a.
bei Sportförderung
12+20%=15 Teilnehmer
b.
beim Bildungswerk
10+20%=12 Teilnehmer
Die Mindestteilnehmergebühren werden wie folgt festgelegt, diese können nur
durch das Präsidium verändert werden.
Für Schiedsrichter-Lehrgänge:
- für Tageslehrgänge am Ort 15,00€
- für Tageslehrgänge in einer Sportschule 25,00€
- für Wochenendlehrgänge am Ort 30,00€
- für Wochenendlehrgänge in einer Sportschule 35,00€
Bei Lehrgängen am Ort erfolgt die Erstattung nach VII.

Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Vereinsmanager:
Die Mindestteilnehmergebühren werden nachfolgend festgelegt:
a.
für Tageslehrgänge am Ort; für Mitglieder 25,00€; für Nichtmitglieder
35,00€

b.
für Tageslehrgänge in einer Sportschule oder sonstigem externen Ort; für
Mitglieder 30,00€; für Nichtmitglieder 45,00€

c.
für Wochenendlehrgänge am Ort ohne Übernachtung;für Mitglieder 45,00€;
für Nichtmitglieder 65,00€

d.
für Wochenendlehrgänge in einer Sportschule oder sonstigem externen
Ort; für Mitglieder 65,00€; für Nichtmitglieder 90,00€
e.
für Doppel-Wochenendlehrgänge in einer Sportschule oder sonstigen externen
Ort; für Mitglieder 120,00€; für Nichtmitglieder 170,00€
f.
Übungsleiter-Fortbildung;für Mitglieder 65,00€; für Nichtmitglieder 90,00€
g.
Übungsleiter C-Breitensport-Ausbildung für Mitglieder 330,00€; für Nicht-
mitglieder 450,00€

h.
Vereinsmanager C-Ausbildung für Mitglieder 330,00€; für Nichtmitglieder 450,00€
Lehrgänge über eine längere Zeitdauer oder Abendkurse etc. sind gesondert zu
kalkulieren und die Teilnehmergebühren vom AAW, Ersatzweise vom Präsidium
zu genehmigen.
Werden Lehrgänge mit Partnerverbänden ausgerichtet, gelten die Gebühren
des jeweiligen Ausrichters.
Bei Lehrgängen am Ort erfolgt die Erstattung nach VII.
Teilnehmergebühren nach Punkt II. können bei Bedarf erhöht werden.
Es ist grundsätzlich ein Präsidiumsbeschluss erforderlich.

III.
Honorare

Die Höhe des Honorars richtet sich innerhalb des Höchstbetrages nach der
Vorbildung, dem Thema und dem Umfang der notwendigen Vorbereitung. Das
Honorar muss vor Vertragsabschluss mit dem AAW abgestimmt und von die-
sem genehmigt werden, soweit es die nachfolgenden Sätze überschreitet.
Ersatzweise für den Ausschuss kann auch das Präsidium diese Genehmi-
gung vornehmen.
Werden Lehrgänge mit Partnerverbänden ausgerichtet, gelten die jeweils hö-
heren Gebühren des jeweiligen Ausrichters.
Die unten angegebenen Beträge sind jeweils für einen Referenten zu zahlen.

Die Honorare betragen allgemein:
a. Für Fußball-Schiedsrichter-Referenten:
Es können bis 24 Teilnehmer zwei Referenten und über 24 Teilnehmer
zwei Referenten und zusätzlich ein Lehrgangsleiter eingesetzt werden.
- 2,5 bis 3 Stunden Lehrgang am Ort 15,50 €
- Tageslehrgang 31,00 €
- Wochenendlehrgang (pro Referent) 52,00 €
- Abendlehrgang an unterschiedlichen Tagen (Gesamtdauer 32 Std.) 77,00 €
b. Verbandseigene Referenten:
- Vortragshonorar (mind. 90 Minuten) 15,50 €
- Stundenhonorar (je 45 Min. Lehrbetrieb) 7,80 €
- Tageslehrgang bei 2 Referenten 41,00 €
- als alleiniger Referent 72,00 €
Wochenendlehrgang bei
- bis zwei Referenten (je Referent) 56,50 €
- als alleiniger Referent 97,50 €
Lehrgangsdauer über eine längere Zeitdauer nach Absprache mit dem AAW.
c. Sonstige Referenten:
nach Absprache und gemäß Beschluss des Präsidiums.

IV.
Reisekosten

a. Referenten und Lehrgangsleitungen:
aa.
Referenten erhalten zu den Honoraren bei PKW-Benutzung Kilometergeld nach den
geltenden Lohn- und Einkommens-Steuer-Richtlinien für die kürzeste Entfernung
0,30 €.
oder
ab.
Bundesbahntarif 2. Klasse einschließlich Zu- und Abgang mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder Taxi.
b. Lehrgangsteilnehmer:
An die Lehrgangsteilnehmer wird kein Fahrgeld gezahlt. Auf Antrag kann das Prä-
sidium des WBSV allerdings Zuschüsse für Fahrgelder genehmigen.

V.
Verpflegung und Unterkunft

a. Referenten und Lehrgangsleitungen:
aa.
Tage- und Übernachtungsgeld entsprechend der Reisekostenregelung des LSB NRW.
ab.
Wird aus anderen persönlichen Gründen unentgeltlich Verpflegung oder Unter-
kunft gestellt, können keine Tage- oder Übernachtungsgelder geltend gemacht
werden.
ac.
für Stundenlehrgänge am Ort (bis 3 Stunden) oder Einzelreferate (bis 2 Stun-
den) wird kein Tagegeld gezahlt.
b. Lehrgangsteilnehmer:
Die Verpflegung richtet sich nach den Richtlinien des LSB NRW bzw. des Bil-
dungswerkes des LSB NRW in der jeweils gültigen Fassung.
Für Verpflegungen können je Tag und Teilnehmer/in bis 31,00€ abgerechnet
werden, wenn die Lehrgänge in Sportschulen, Sportheimen anerkannter Lei-
stungszentren oder Stützpunkten und entsprechenden Einrichtungen des LSB
NRW und seiner Mitgliedsverbände durchgeführt werden. Bei anderen Lehr-
gangsstätten können nur bis zu 22,00€ eingesetzt werden.
Die Tagessätze gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für Lehrgänge, die sich nicht über einen vollen Verpflegungstag erstrecken,
dürfen Zuschüsse nach den Tagessätzen entsprechen der gewährten Lei-
stung anteilmäßig nur bis zur nachstehenden Höhe gewährt werden:
Für Verpflegung und Unterkunft können je Tag und Teilnehmer abgerechnet
werden:
- Übernachtung; 6/20
- Frühstück; 3/20
- Mittagessen; 6/20
- Abendessen; 5/20
Nicht erstattet werden alkoholische Getränke sowie Kaffee und Kuchen
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen nach den Tagessätzen ist
eine Mindestlehrgangsdauer von mehr als 5 Stunden.

VI.
Lehrgangsnebenkosten

01.
Die Kosten für die Vorbereitung und Ausschreibung der Lehrgänge der Landesver-
bände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen
werden vom WBSV gemäß Prä-
sidiumsbeschluss bezuschusst.
02.
Der Zuschuss beträgt maximal 50,00€ für jeden Lehrgang. Die Kreisverbände
haben bei eigenen Lehrgängen diese Kosten selber zu tragen. Bei erheblichen Kos-
ten kann ein Antrag auf Bezuschussung beim Präsidium des WBSV gestellt werden;
das Präsidium entscheidet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel.
03.
Mieten und Gebühren werden gemäß der Richtlinien des LSB NRW erstattet.
04.
Alle sonstigen Nebenkosten können nur bezuschusst werden, wenn sie während des
Lehrganges entstanden sind. Sie müssen durch Originalquittungen, Originalrechnun-
gen belegt werden.
05.
Die Kosten für Lehr- und Schulungsmaterial sowie Verbrauchsmaterial sind nur be-
dingt abrechnungsfähig und müssen vorher vom AAW genehmigt werden.

VII.
Lehrgangskostenerstattung

01.
Bei Lehrgängen, die in keiner Sportschule des LSBNW stattfinden, werden grund-
sätzlich nur die gültigen Tagessätze der jeweiligen Sportschule in dem je-
weiligen Landes- oder Kreisverband erstattet.
Es wird erstattet:
a.
bei einem Abendlehrgang das Abendessen,
b.
bei Tageslehrgängen bis zu sechs Stunden nur das Mittagessen oder das Abend-
essen; und über acht Stunden das Mittagessen und das Abendessen.
02.
Nicht erstattet werden Tagungsgetränke sowie Kaffee und Kuchen am Nachmit-
tag, es sei denn die Kosten sind in der Teilnehmergebühren enthalten.
Ein Nachweis darüber ist grundsätzlich erforderlich.

VIII.
Abrechnungsverfahren

01.
Alle Lehrgänge der Landesverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen
sowie die der Kreisverbände müssen spätestens 4 Wochen nach Lehrgangs-
schluss mit dem WBSVim jeweiligen Jahr abgerechnet werden.
Lehrgänge nach dem 01. Dezember stattfinden müssen grundsätzlich zum 31.Dezember des Jahres, in dem der Lehrgang stattgefunden hat, mit dem
WBSV abgerechnet sein
02.
Die Abrechnung erfolgt auf den vorgeschriebenen Vordrucken.(siehe Anlagen); es
werden nur Originalbelege und Originalrechnungen anerkannt.
03.
Bei Lehrgängen nachgeordneter Verbände müssen die Originalbelege von dem
jeweiligen Lehrgangsbeauftragten oder Schatzmeister des jeweiligen Verbandes ge-
gengezeichnet sein.
04.
Bei Zuwiderhandlung kann der WBSV die Zuschüsse nachZiffer VI. Lehrgangs-
nebenkosten in Absatz 1
, für den eigenen Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen.

IX.
Weitere Hinweise

Grundsätzlich ist die „Richtlinie für die Beantragung von Lehrgängen nach der
Aus- und Weiterbildungsordnung des WBSV zu berücksichtigen.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Anlagen 1 bis 1.3:

Diese Anlagen sind in der Geschäftsstelle und im Internet des WBSV einzusehen.
Anlage 1:
Richtlinie der Aus- und Weiterbildung (RiAWO)
Siehe nächsten Menüpunkt „ Richtlinie Aus- und Weiterbildung".

Anlage 1.1:
Kostenrechnungsformular des LSB NRW.
Anlage 1.2:
Teilnehmerliste des LSB NRW.
Anlage 1.3:
WBSV- Lehrgandsabrechnungs

für Landesverbände, Kreisverbände oder Vereine
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Genehmigt vom Präsidium am 26. August 1993
Redaktionelle Änderung vom Präsidium am 17.Oktober 1996
Geändert vom Präsidium am 18.Februar 1999, am 11.Juli 2000
Geändert vom Hauptausschuss am 19. Mai 2001
Geändert vom Präsidium am 20. Juni 2002
Geändert vom Präsidium am 16. Februar 2005 und bestätigt auf dem Verbandstag am 21. 05.2005

Redaktionelle Änderungen vom Präsidium im Juli 2009 und am 04. März 2010

RICHTLINIE der AUS- und WEITERBILDUNG (RiAWO)

Richtlinie für die Beantragung von Lehrgängen (RiAWO)
Mit Suchfunktion ausgestattet.
1. Grundlage
2. Allgemeines
3. Beantragung
4. Genehmigung
5. Mindestdauer von Lehrgängen
6. Kostenbeteiligung
7. Mindestteilnehmerzahl
8. Abrechnung der Lehrgänge
Anlagen
Anlagen siehe Aus- und Weiterbildungsordnung
1. Grundlage
Grundlage bildet die AWO des WBSV in der jeweils gültigen Fassung.

2. Allgemeines
Alle Lehrgänge, die über den WBSV abgerechnet werden, müssen im Bil-
dungsplan des WBSV
aufgenommen sein.

3. Beantragung
Die Anträge der Landesverbände, der Kreisverbände oder Vereine sind an
den WBSV spätestens am 01. Juni des Vorjahres zu stellen. Es ist eine
vorläufige Kostenaufstellung beizufügen.
Folgende Angaben sind anzugeben:
- Themen, Thema,
- Ort, (genaue Anschrift)
- Angesprochener Personenkreis,
- genauer Termin,
- Beginn und Ende des Lehrganges,
- Name des Kursleiters, des Dozenten, des Vortragenden,
- Datum der Anmeldung und Anmeldeadresse,
- Kursgebühr.

4. Genehmigung
Der WBSV genehmigt den Lehrgang mit der Veröffentlichung des jeweiligen
Bildungsplanes oder der nachträglichen Veröffentlichung in der Verbandszeit-
schrift „SiB“ und der Homepage des WBSV. Lehrgänge, die nachträglich ein-
gereicht werden, sind durch das Präsidium oder den Ausschuss für Aus- und Weiter-
bildung zu genehmigen.

5. Mindestdauer von Lehrgängen
Die Mindestdauer der Lehrgänge werden wie folgt festgesetzt:
Unterrichtseinheit = (UE) Dauer mindestens 45 Minuten.
a.
Abendlehrgänge; mindestens 3 Stunden = 4 UE
b.
Tageslehrgänge; mindestens 6 Stunden = 8 UE
c.
Wochenendlehrgänge am Ort und in der Sportschule; mindestens 12
Stunden = 16 UE

In der Woche von Montag bis Samstag ist eine Aufteilung auf mehrere Tage
mit mindestens 4 UE = 3 Stunden möglich.

6. Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung (Teilnehmergebühr) ist in Ziffer II. der Anlage zur AWO
des WBSV geregelt. Die Übernahme durch den Veranstalter (Verband) ist mög-
lich, dieser zahlt die Gebühr an den WBSV.

7. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl ist in Ziffer I. der Anlage zur AWO des WBSV
geregelt. Grundlage für das Stattfinden des Lehrganges ist die schriftliche
Zusage des Teilnehmers oder die Anmeldung per E-Mail oder über die WBSV-
Homepage.

8. Abrechnung der Lehrgänge
Die Abrechnung der Lehrgänge muss im Jahr der Durchführung mit dem WBSV
erfolgen; die Frist für die Abrechnung ist in Ziffer VIII. der AWO des WBSV
geregelt.
Es sind grundsätzlich nur die vom WBSV zugelassenen Formulare zu verwen-
den. Andernfalls erfolgt keine Erstattung der Kosten.
Die Erstattung der Reisekosten und Spesen ist in Ziffer IV . geregelt.
Die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft des Teilnehmers erfolgt nach
Ziffer V. der AWO.
Erstattet werden die Kosten nach Ziffer VII. der AWO.

Anlagen zur (RiAWO):
Anlage 1.1: Kostenrechnungsformular des LSB NRW.
Anlage 1.2: Teilnehmerliste des LSB NRW.
Anlage 1.3: WBSV-Lehrgangsabrechnung.

(für Landesverbände, Kreisverbände oder Vereine.)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Genehmigt vom Präsidium am 26. August 1993
Redaktionelle Änderung vom Präsidium am 17. Oktober 1996
Geändert vom Präsidium am 18. Februar 1999, am 11. Juli 2000
Geändert vom Hauptausschuss am 19. Mai 2001
Geändert vom Präsidium am 20. Juni 2002
Geändert vom Präsidium am 16. Februar 2005 und bestätigt auf dem Verbandstag am 21. 05.2005

Redaktionelle Änderung vom Präsidium im Juli 2009 und am 04. März 2010.

EHRUNGSORDNUNG

Mit Suchfunktion ausgestattet.
§1 Ehrungsarten
§2 Antragsstellung
§3 Ehrungsstufen
§4 Zeitablauf der Ehrungen
§5 Besondere Ehrungen
§6 Weitere Ehrungen für Mitglieder
§7 Aberkennung von Ehrungen
Anlagen 1 bis 3 (Ehrungsanträge für den WBSV-Bereich)

§1
Ehrungsarten

Für Verdienste auf dem Gebiet des Betriebssportes; insbesondere im Rahmen
des WBSV verleiht das Präsidium durch seinen Präsidenten oder durch ein von
ihmbeauftragtes Präsidiumsmitglied die Verbands- Ehrennadel in drei Stu-
fen, die Ehrenmitgliedschaft oder den Ehrenring und weitere Ehrungen für
Mitglieder nach §6 dieser Ordnung.


§ 2
Antragsstellung

01.
Ehrungsanträge zur Verleihung der Verbands-Ehrennadel aller Stufen könn-
en die Vorstände der Landesverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfa-
len sowie die Präsidiumsmitglieder des WBSV stellen.
02.
Anträge auf Verleihung der bronzenen sowie Anregung auf Verleihung der
silbernen
und der goldenen Ehrennadel können auch die Vorstände der Kreis-
verbände über den Vorstand ihres Landesverbandes stellen.
03.
Zur Antragstellung auf eine Ehrenmitgliedschaft und auf Verleihung des Eh-
renrings sind nur Präsidiumsmitglieder befugt. Der Ehrenring kann nur an
Personen verliehen werden, die im WBSV-Präsidium ehrenamtlich tätig wa-
ren.
04.
Für die Ehrenanträge zur Verleihung der Verbands-Ehrennadel sind die ent-
sprechenden Vordrucke nach anliegendem Muster zu verwenden.

§ 3
Ehrungsstufen

01.
Die Verbands-Ehrennadel kann verliehen werden:
in Bronze
-für besondere Verdienste auf der Kreisebene,
-für hervorragende Verdienste auf der Vereinsebene,
-für besondere Verdienste als Vorstandsmitglied eines Kreisverbandes
oder Landesverbandes
-für Verdienste als Vorstandsmitglied eines Landesverbandes oder als Prä-
sidiumsmitglied des WBSV
-für Verdienste auf der Ebene des WBSV
in Silber
-für außerordentliche Verdienste auf der Vereinsebene,
-für hervorragende Verdienste als Vorstandsmitglied eines Kreisverbandes,
-für wesentliche Verdienste als Vorstandsmitglied eines Landesverbandes
oder als Präsidiumsmitglied im WBSV,
-für hervorragende Verdienste, die über die Kreisebene hinaus von beson-
derer Bedeutung sind,
-für besondere Verdienste, die über die Ebene der Landesverbände hinaus
von besonderer Bedeutung sind.
in Gold
-für besonders hervorragende Verdienste auf der Vereinsebene,
-für hervorragende Verdienste als Vorstandsmitglied eines Kreisverbandes,
-für hervorragende Verdienste als Vorstandsmitglied eines Landesverban-
des,
-für außerordentliche Verdienste um den Betriebssport auf der Ebene des
WBSV und darüber hinaus.
02.
Die Ehrenmitgliedschaft kann in Form der früheren Tätigkeit im Verband
(z.B. als Ehrenpräsident, Ehrensportwart oder als Ehrenmitglied erfolgen.
Mit der Ehrenmitgliedschaft, die gleichzeitig mit der Verleihung des Ehren-
ringes erfolgt, können Präsidiumsmitglieder ausgezeichnet werden, die
sich durch langjährige herausragende Verdienste um die Führung des WBSV
besonders verdient
gemacht haben.
03.
Alle Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Ehrensportwarte können auf Ein-
ladung und Beschluss des Präsidiums an allen Veranstaltungen des WBSV
teilnehmen.
Diese Personen sind grundsätzlich nicht stimmberechtigt.


§ 4
Zeitablauf der Ehrungen

01.
Voraussetzung für die Verleihung der Verbands-Ehrennadel jeder Stufe ist die
Vorehrung der gleichen Stufe durch den jeweiligen Kreisverbandes und den
Landesverbänden Mittelrhein, Niederrhein sowie Westfalen.
02.
Die Verbandsehrennadel in Silber wird frühestens drei Jahre nach der Verlei-
hung der Bronzenen Ehrennadel und die Ehrennadel in Gold frühestens
fünf Jahre nach der Verleihung der silbernen Ehrennadel verliehen.
03.
Vorraussetzung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehren-
Ringes
ist die Vorehrung mit der Ehrennadel in Gold und die mehrjährige
Tätigkeit im WBSV-Präsidium.
04.
Das Präsidium kann in besonders begründeten Fällen von den Regelungen
nach Absatz 1 bis 3 abweichen.


§ 5
Besondere Ehrungen

In Ausnahmefällen ist die Verleihung der Verbands-Ehrennadel auch an Per-
sonen zulässig, die nicht Mitglied eines Vereins des WBSV oder eines Lan-
desverbandes
sind. Diese müssen sich im Sport ehrenamtlich engagiert
haben.


§ 6
Weitere Ehrungen für Mitglieder

Auf Antrag können Personen wegen ihres besonderen ehrenamtlichen Enga-
gements gewürdigt werden, sowie Sportler, Sportlerinnen oder Mannschaf-
ten des Jahres
geehrt werden. Die Kriterien sind in den Anlagen 2 und 3
zu dieser Ehrungsordnung
zu ersehen. Die entsprechen Antragsformulare der
Anlagen (Anlage 2.1 und Anlage 3.1) sind zu verwenden.


§ 7
Aberkennung von Ehrungen

Aus wichtigem Grund können Auszeichnungen durch einen Präsidiumsbeschluss
abgesprochen werden und wieder eingezogen werden; dem (der) Betroffenen
ist vor dem Beschluss die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
------------------------------------------------------------------------------------------------

Anlagen 1 bis 3 (Ehrungsanträge für den WBSV-Bereich)

Die Anlagen können bei der WBSV-Geschäftsstelle angefordert werden.

Zu finden unter dem Link "Infos für Mitglieder"und dem weiteren Link "Formulare"
zum Downloaden und Ausdrucken


Anlage 1.1 und 1.2:
Antragsformulare für Ehrungsanträge beim DBSV und beim WBSV.
Anlage 2:
Kriterien und Antrag für die Ehrung von Sportler/innen oder Mannschaften
des Jahres.

Anlage 2.1:
Antragsformular zu Anlage 2.
Anlage 3:
Würdigung ehrenamtlicher Mitarbeiter
Anlage 3.1:
Antragsformular zu Anlage 3.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Geändert auf der WBSV - Präsidiumssitzung am 16. Februar 2005
Bestätigt auf dem Verbandstag am 21. Mai 2005

Redaktionelle Änderungen des Präsidiums am 04. März 2010.

KRITERIEN für die EHRUNG

von Sportlerinnen und Sportlern oder von Mannschaften des Jahres

Mit Suchfunktion ausgestattet.
1. Allgemeines
2. Kriterien
2.1 Grundsätzliches
2.2 Geehrt werden
2.3 Nicht geehrt werden
2.4 Ehrungsform
3. Antragsteller
3.1 Vorschläge für eine Ehrung
3.2 Termin zur Einreichung der Vorschläge
4. Jury
Anlage 2.1
1.
ALLGEMEINES

Des WBSV führt jährlich im Rahmen einer Veranstaltung eine Sportlerehrung
oder Mannschaftsehrung nach §5 der Ehrungsordnung
durch.
Es können Einzelpersonen / Mannschaften, die sich um den Betriebssport im WBSV
besonders verdient gemacht haben, geehrt werden. Weiterhin können Sportlerin-
nen/Sportler oder Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen nach Maß-
gabe der nachfolgenden Kriterien unter Punkt 2 geehrt werden.
Es kann jeweils eine Person, weiblich und männlich geehrt werden.

2.
KRITERIEN

2.1 Grundsätzliches
Voraussetzung für die Ehrung ist die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen bzw.
Veranstaltungen im Bereich des WBSV oder des DBSV.
Gemeldet werden können Personen oder Mannschaften aller vom WBSV anerkann-
ten Sportarten in den verschiedenen Altersklassen.
Maßgebend für die Ehrung ist das Kalenderjahr (z.B. das Jahr 2006), wenn die Ehrung
im Jahr 2007 stattfinden soll.

2.2 Geehrt werden können:
2.21 WBSV- Einzelsportlerinnen und Einzelsportler, verdiente Personen:
- die ihren Erfolg als Mitglied eines Betriebssportvereins errungen haben,
oder
- die ihren Erfolg als Mitglied eines Betriebssportvereins in einem anderen Landes-
verband errungen haben
oder
- bei einer Deutschen Betriebssportmeisterschaft (DBM) einen Erfolg errungen
haben
- Personen welche sich besonders Verdienste um den Betriebssport verdient ge-
macht haben
2.22 Mannschaftssportlerinnen und -sportler
- die ihren Erfolg mit der Mannschaft eines Vereins im Betriebssport errungen ha-
ben.

2.3 Nicht geehrt werden:
- Sieger von Meisterschaften oder Rundenspielen in einem Kreisverband
- Sieger von Pokalwettbewerben in einem Kreisverband
- Sieger von Vergleichswettkämpfen jeder Art
- Funktionäre, es sei denn diese erfüllen den Punkte 2.2

2.4 Ehrungsform
Der Ehrenpreis besteht aus einem Erinnerungsgeschenk und einer Ehrungspla-
kette.
Der Ehrenpreis wird in einem würdigen Rahmen einer Veranstaltung des WBSV
durch ein Präsidiumsmitglied für das zurückliegende Jahr an die zu ehrende
Sportlerin oder den zu ehrenden Sportler oder die zu ehrende Mannschaft über-
geben. Dabei wird für jede zu ehrende Person oder Mannschaft eine „Laudatio“
verlesen. Ferner erfolgt eine Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „SiB“,
im Internet (Homepage des WBSV) und eine Mitteilung an die jeweilige ört-
liche Presse am Wohnort der zu Ehrenden.
Wird die Plakette durch „Dritte“ gesponsert, wird der Stifter zu der Ehrung ein-
geladen.

3.
ANTRAGSTELLER

3.1 Vorschläge für eine Ehrung können beantragt werden durch:
3.1.1 das Präsidium
3.1.2 die Sportwarte des WBSV
3.1.3 die einzelnen Sportfachwarte des WBSV, jeweils für ihre Sportart
3.1.4 die Landesverbände im WBSV
3.1.5 die Kreisverbände im WBSV
3.1.6 die Mitgliedsvereine des WBSV

3.2 Termin zur Einreichung der Vorschläge:
Vorschläge für Ehrungen müssen beim WBSV bis zum 15. Februar in der
Geschäftsstelle schriftlich unter Beifügung einer ausführlichen Begrün-
dung
durch den Antragsteller vorliegen.

4.
JURY

Die Jury besteht aus dem Präsidium des WBSV, dieses prüft die eingereichten Eh-
rungsvorschläge und beschließt darüber.
Liegen keine würdigen Vorschläge vor, erfolgt für dieses Jahr keine Ehrung.

Anlage: 2.1:

Antragsformular "Ehrung Sportler oder Sportlerin des Jahres"
unter Link: "Ehrungsanträge für den WBSV-Bereich"
Diese können auch beim WBSV angefordert oder von der WBSV-Homepage runtergeladen werden.

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Beschlossen auf der Präsidiumssitzung am 27.09.2007
Geändert auf der Präsidiumssitzung am 14.08.2008

Redaktionelle Änderungen vom Präsidium im Mai 2010.
Partnerschaft zwischen dem WBSV und der HDI-Direkt-Versicherung
(Stifter des Ehrenpreises durch die HDI-Direkt-Versicherung)

Würdigung ehrenamtlicher Mitarbeiter


Auf dem Antragsformular [unter dem Link: "Ehrungsanträge für den WBSV-Bereich"]
können Sie Ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter für eine entsprechende Würdigung nomi-
nieren.
Die Anzahl der Nominierungen ist auf eine Ehrung pro Jahr begrenzt.
Nennen Sie uns bitte auf diesem Antwortbogen oder einem gesonderten Blatt Helfer,
die Sie für die eine oder andere Form der Würdigung empfehlen.

Die Ehrenamtlichen müssen für die Nominierung zum Ehrenpreis folgende
Kriterien erfüllen:

1.
Sie sind mindestens 16 Jahre alt
2.
Sie haben Ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
3.
Sie bekommen keine pauschale Aufwandsentschädigung, Auslagen ausgenommen
4.
Sie sind im Durchschnitt drei Stunden und mehr wöchentlich aktiv
5
Sie sind seit mindestens einem halben Jahr ehrenamtlich in Ihrer Einrichtung tätig

Sie stehen als Einrichtung mit Ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben.

Sie schlagen Personen vor. Bitte fügen Sie den Namen mit der art der Tätigkeit unter
der entsprechenden Rubrik auf dem Nominierungsbogen an, Doppelnennung sind
möglich.
Bitte nennen Sie uns, wie viele Freiwillige derzeit bei Ihnen mitarbeiten.
Senden Sie das Antragsformular ausgefüllt mit originaler Unterschrift jeweils bis zum
30.06. eines jeden Jahres an den:

Westdeutschen Betriebssportverband e. V.
Am Wald 128
40599 Düsseldorf


Alle Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiter-
gegeben.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir themenbezogen, in Umwelt, Jugend, Kultur,
Bildung, Soziales und Sport eine Auswahl treffen müssen. Eine Nennung ist also
nicht bindend.
Die Nominierung gilt maximal für ein Jahr.
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Beschlossen auf der Präsidiumssitzung am 06.11.2008
Geändert vom Präsidium am 18. Juli 2009

Allgemeiner Hinweis:

Die gültige Sportordnung des WBSV ist gesondert aufgeführt und unter dem Link "Sportbereich" und dem weiteren Link "Sportordnung" auf zurufen.

Die gültigen Anträge für die Ehrungen mit "Ehrennadeln" des DBSV und WBSV,
von "Sportlern, Sportlerinnen oder Mannschaften des Jahres"
und der "Würdigung von Mitarbeitern"
können Sie unter dem Link "EHRUNGSANTRÄGE für den WBSV-Bereich"abrufen.

Den Antrag unter anderem zur "Würdigung ehrenamtlicher Mitarbeiter" finden Sie hier unter:
Infos für unsere Mitglieder / Formulare
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08.09.2010