Page 29 - Sport im Betrieb Oktober 2020
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Rechtliches

             Gebührenbefreiung beim Transparenzregister

             Oder: Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine möglich!
             Richtig ist, dass die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine   Rechtsanwalt  Patrick  R.  Nessler  ist
             in der Regel nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 Geldwä-  bereits  seit  2004  Generalsekretär  des
             schegesetz  (GwG)  aufgeführten  Angaben  zu  den  wirtschaftlich   Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
             Berechtigten des Vereins selbst der registerführenden Stelle zur   und  seit  2015  auch  Justiziar  des  Lan-
             Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach §   dessportverbandes  für  das  Saarland
             20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das   sowie  Mitglied  des  Ausschusses  für
             Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirt-  Rechts-  und  Satzungsfragen  des  Lan-
                                                                dessportbundes  Berlin  e.V..  Seit  März
             schaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintra-  2016  ist  er  Dozent  für  Sport-  und  Ver-
             gungen  ergeben,  die  elektronisch  dem  Vereinsregister  abrufbar   einsrecht an der Deutschen Hochschule
             sind.                                              für  Prävention  und  Gesundheitsma-
                                                                nagement.                   Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
             Davon  unbenommen  bleibt  aber  die  Eintragung  des  Vereins  in
             das Transparenzregister.                           Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
                                                                Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
             Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister füh-  Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net
             rende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch
             die Vereine und Verbände gehören, für die Eintragung Gebühren.   Der  Antrag  kann  derzeit  bei  der  Bundesanzeiger  Verlag  GmbH
             Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit   nur per E-Mail gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der
             der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erfor-  Antragsteller  den  Namen  des  Vereins  oder  Verbandes,  für  den
             derlichen Befugnissen wurde durch § 1 der auf der Grundlage des   eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies
             § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsver-  geschieht am besten unter Angabe des vollständigen und tatsäch-
             ordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen.   lich  in  das  Vereinsregister  eingetragenen  Vereinsnamen  unter
             Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf   Angabe des Sitzes.
             der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregisterge-  Auf  Anforderung  der  Bundesanzeiger  Verlag  GmbH  muss  der
             bührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeich-  Antragsteller  seine  Identität  sowie  seine  Berechtigung,  für  den
             nisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters   Verein oder Verband handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nach-
             jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur   weise belegen. Da ein Verein oder Verband nach § 26 BGB durch
             eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Ver-  seinen  Vorstand  vertreten  wird,  kann  bei  in  das  Vereinsregister
             bände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind,   eingetragenen Vereinen der Vorstand seine Vertretungsberechti-
             für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Gebühr in Höhe von insge-  gung  durch  Vorlage  des  Vereinsregisterauszuges  belegen.  Für
             samt 25 € zu entrichten.                           den Nachweis der Identität der für den Verein handelnden Person
                                                                gilt  §  3  der  Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung  (§  4
             Mit Wirkung zum 08.01.2020 trat eine neue TrGebV in Kraft. Da-
             nach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 schon 4,80 € (Nr. 1   Abs.  2  Satz  3  TrGebV),  weshalb  als  Identitätsnachweis  in  der
                                                                Regel  eine  Kopie  eines  gültigen  amtlichen  Ausweises,  der  ein
             des Gebührenverzeichnisses).
                                                                Lichtbild  des  Inhabers  enthält  und  mit  dem  die  Pass-  und  Aus-
             Allerdings  wurde  zusätzlich  für  Vereine  und  Verbände  in  §  4   weispflicht im Inland erfüllt wird, erforderlich ist, aber auch genügt.
             TrGebV  eine  Befreiungsmöglichkeit  für  die  Gebührenjahre  ge-
             schaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52   Fazit:
             bis 54 AO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wur-  Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände
             de.  Die  Verfolgung  der  steuerbegünstigten  Zwecke  ist  mittels   sind zwar verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzre-
             einer  Bescheinigung  des  zuständigen  Finanzamtes  nachzuwei-  gister jährlich eine Gebühr zu zahlen, können aber ab dem Jahr
             sen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungs-  2020 jährlich die Befreiung von den Gebühren beantragen, wenn
             bescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschafts-  sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchli-
             steuerbescheid genügen.                            cher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.

             Wird  der  Antrag  im  Laufe  eines  begonnenen  Gebührenjahres                       Stand: 02.08.2020
             gestellt,  gilt  die  Befreiung  für  das  gesamte  Gebührenjahr.  Eine
             rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung lie-
             gende Gebührenjahre ist nicht möglich.



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