Page 29 - Sport im Betrieb Oktober 2020
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Rechtliches
Gebührenbefreiung beim Transparenzregister
Oder: Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine möglich!
Richtig ist, dass die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist
in der Regel nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 Geldwä- bereits seit 2004 Generalsekretär des
schegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
Berechtigten des Vereins selbst der registerführenden Stelle zur und seit 2015 auch Justiziar des Lan-
Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § dessportverbandes für das Saarland
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das sowie Mitglied des Ausschusses für
Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirt- Rechts- und Satzungsfragen des Lan-
dessportbundes Berlin e.V.. Seit März
schaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintra- 2016 ist er Dozent für Sport- und Ver-
gungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar einsrecht an der Deutschen Hochschule
sind. für Prävention und Gesundheitsma-
nagement. Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
Davon unbenommen bleibt aber die Eintragung des Vereins in
das Transparenzregister. Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister füh- Fax: 06894 9969238, Patrick.Nessler@Betriebssport.net
rende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch
die Vereine und Verbände gehören, für die Eintragung Gebühren. Der Antrag kann derzeit bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH
Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit nur per E-Mail gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der
der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erfor- Antragsteller den Namen des Vereins oder Verbandes, für den
derlichen Befugnissen wurde durch § 1 der auf der Grundlage des eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies
§ 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsver- geschieht am besten unter Angabe des vollständigen und tatsäch-
ordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen. lich in das Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamen unter
Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf Angabe des Sitzes.
der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregisterge- Auf Anforderung der Bundesanzeiger Verlag GmbH muss der
bührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeich- Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für den
nisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters Verein oder Verband handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nach-
jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur weise belegen. Da ein Verein oder Verband nach § 26 BGB durch
eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Ver- seinen Vorstand vertreten wird, kann bei in das Vereinsregister
bände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, eingetragenen Vereinen der Vorstand seine Vertretungsberechti-
für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Gebühr in Höhe von insge- gung durch Vorlage des Vereinsregisterauszuges belegen. Für
samt 25 € zu entrichten. den Nachweis der Identität der für den Verein handelnden Person
gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (§ 4
Mit Wirkung zum 08.01.2020 trat eine neue TrGebV in Kraft. Da-
nach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 schon 4,80 € (Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 TrGebV), weshalb als Identitätsnachweis in der
Regel eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein
des Gebührenverzeichnisses).
Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Aus-
Allerdings wurde zusätzlich für Vereine und Verbände in § 4 weispflicht im Inland erfüllt wird, erforderlich ist, aber auch genügt.
TrGebV eine Befreiungsmöglichkeit für die Gebührenjahre ge-
schaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 Fazit:
bis 54 AO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wur- Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände
de. Die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ist mittels sind zwar verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzre-
einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuwei- gister jährlich eine Gebühr zu zahlen, können aber ab dem Jahr
sen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungs- 2020 jährlich die Befreiung von den Gebühren beantragen, wenn
bescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschafts- sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchli-
steuerbescheid genügen. cher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres Stand: 02.08.2020
gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine
rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung lie-
gende Gebührenjahre ist nicht möglich.
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