Page 5 - Sport im Betrieb Oktober 2021
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WBSV - Corona-Spezial
Das SiB-Corona-Update Corona-Update
Was bringen Herbst und Winter? 3G oder 2G auch im Betriebssport? Stand: 20.09.2021
Wer zurzeit in den Medien nicht nur etwas zur Bundestags-
wahl hört, dem werden ständig die Begriffe „3G“ oder „2G“
um die Ohren geworfen.
Im Gegensatz zu „2G“, das den Zugang zu Veranstaltun-
gen, in die Gastronomie, etc. nur für vollständig Geimpfte
oder Genesene (in den letzten sechs Monaten) vorsieht,
erlaubt „3G“ den Zugang auch denjenigen Personen, die
über einen bescheinigten höchstens 48 Stunden zurücklie-
genden negativen Corona-Antigen-Schnell- oder PCR-Test
verfügen (Getestete).
Im Grunde sind sich alle politischen Akteure einig, dass es
keine Impfpflicht in Deutschland geben soll. Andererseits
wird bemängelt, dass die Möglichkeit der Beschränkung
auf „2G“ eine Impfpflicht durch die Hintertür sei.
Mittlerweile setzen immer mehr Bundesländer auf die sogenannte Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben
2G-Regel. Das heißt: Insbesondere Betriebe der Gastronomie, im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung
Kultur und Veranstaltungsbranche dürfen selbst entscheiden, ob von „3G“ geknüpft wird.
sie nur noch Getestete und Geimpfte empfangen. Im Gegenzug Aus der aktuellen Coronaschutzverordnung geht hervor, dass
können die Veranstalter auf die Durchsetzung von Maskenpflicht
und Abstandsregeln verzichten und mehr Teilnehmer zulassen. bei einer Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt
• es im Außenbereich keine Einschränkungen gibt (außer einer
Wie sieht es in NRW v.a. beim Sport aus?
Maskenpflicht bei mehr als 2500 Personen pro Veranstaltung
Natürlich muss man die Entwicklung der „Vierten Welle“ in Herbst
und Winter abwarten, aber aktuell ist in NRW die Einführung von • im Innenbereich gilt: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100
„2G“ nicht geplant. Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheits-
amt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veran-
Die geltende Coronaschutzverordnung NRW ermöglicht somit staltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger
einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Ein- Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einma-
schränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedli- lige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrich-
che Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; aktuell befindet sich tung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung!
das Land NRW in der Inzidenzstufe über 35). Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren
Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sport-
anlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung,
die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder
Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen
schon.
bei einer Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt
• es im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer)
keine Einschränkungen gibt.
• im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer) gilt:
Zugang ist auf „3G“ beschränkt. Es gelten spezielle Zuschau-
erregeln für Großveranstaltungen.
• im Innenbereich der Zugang auf Genesene, Geimpfte oder
Getestete beschränkt ist.
Übrigens wird aus einer Außenveranstaltung keine Innenveran-
staltung, nur weil Umkleiden, Toiletten, etc. im Innenbereich ge-
nutzt werden. Das ist zusätzlich erlaubt.
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