Page 5 - Sport im Betrieb Oktober 2021
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WBSV - Corona-Spezial


             Das SiB-Corona-Update                                                            Corona-Update
             Was bringen Herbst und Winter? 3G oder 2G auch im Betriebssport?               Stand: 20.09.2021

             Wer zurzeit in den Medien nicht nur etwas zur Bundestags-
             wahl hört, dem werden ständig die Begriffe „3G“ oder „2G“
             um die Ohren geworfen.

             Im Gegensatz zu „2G“, das den Zugang zu Veranstaltun-
             gen, in die Gastronomie, etc. nur für vollständig Geimpfte
             oder Genesene  (in den letzten sechs Monaten) vorsieht,
             erlaubt  „3G“  den  Zugang  auch  denjenigen  Personen,  die
             über einen bescheinigten höchstens 48 Stunden zurücklie-
             genden negativen Corona-Antigen-Schnell- oder PCR-Test
             verfügen (Getestete).

             Im Grunde sind sich alle politischen Akteure einig, dass es
             keine  Impfpflicht  in  Deutschland  geben  soll.  Andererseits
             wird  bemängelt,  dass  die  Möglichkeit  der  Beschränkung
             auf „2G“ eine Impfpflicht durch die Hintertür sei.
             Mittlerweile setzen immer mehr Bundesländer auf die sogenannte   Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben
             2G-Regel.  Das  heißt:  Insbesondere  Betriebe  der  Gastronomie,   im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung
             Kultur und Veranstaltungsbranche dürfen selbst entscheiden, ob   von „3G“ geknüpft wird.
             sie nur noch Getestete und Geimpfte empfangen. Im Gegenzug   Aus der aktuellen Coronaschutzverordnung geht hervor, dass
             können die Veranstalter auf die Durchsetzung von Maskenpflicht
             und Abstandsregeln verzichten und mehr Teilnehmer zulassen.   bei einer Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt
                                                                •  es im Außenbereich keine Einschränkungen gibt (außer einer
             Wie sieht es in NRW v.a. beim Sport aus?
                                                                   Maskenpflicht bei mehr als 2500 Personen pro Veranstaltung
             Natürlich muss man die Entwicklung der „Vierten Welle“ in Herbst
             und Winter abwarten, aber aktuell ist in NRW die Einführung von   •  im  Innenbereich  gilt:  Bei  Veranstaltungen  mit  mehr  als  100
             „2G“ nicht geplant.                                   Teilnehmenden  (inklusive  Zuschauer)  ist  dem  Gesundheits-
                                                                   amt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veran-
             Die  geltende  Coronaschutzverordnung  NRW  ermöglicht  somit    staltungen  in  derselben  Einrichtung  statt  (z.B.  regelmäßiger
             einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Ein-  Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einma-
             schränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedli-  lige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrich-
             che Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; aktuell befindet sich   tung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung!
             das Land NRW in der Inzidenzstufe über 35).           Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren
                                                                   Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sport-
                                                                   anlage  durch  Sporttreibende  ist  keine  solche  Veranstaltung,
                                                                   die  Durchführung  eines  geregelten  Trainings-,  Kurs-  oder
                                                                   Wettkampfbetriebs  (mit  oder  ohne  Zuschauern)  dagegen
                                                                   schon.

                                                                bei einer Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt
                                                                •  es  im  Außenbereich  bis  2500  Personen  (inkl.  Zuschauer)
                                                                   keine Einschränkungen gibt.
                                                                •  im  Außenbereich  ab  2501  Personen  (inkl.  Zuschauer)  gilt:
                                                                   Zugang ist auf „3G“ beschränkt. Es gelten spezielle Zuschau-
                                                                   erregeln für Großveranstaltungen.
                                                                •  im  Innenbereich  der  Zugang  auf  Genesene,  Geimpfte  oder
                                                                   Getestete beschränkt ist.

                                                                Übrigens  wird  aus  einer  Außenveranstaltung  keine  Innenveran-
                                                                staltung, nur weil Umkleiden, Toiletten, etc. im Innenbereich ge-
                                                                nutzt werden. Das ist zusätzlich erlaubt.


                                                                                                 SiB Oktober 2021 -  5
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