Page 25 - Sport im Betrieb Februar 2022
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Rechtliches

             Der Verlust beim Verein und die Coronapandemie

             Oder: Entschärfung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlängert!

             Mit  Schreiben  vom  15.12.2021  (Az.  IV  C  4  -S  2223/19/   Rechtsanwalt  Patrick  R.  Nessler  ist
             10003 :006) hat das Bundesministerium der Finanzen den zeitli-  bereits  seit  2004  Generalsekretär  des
             chen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 09.04.2020   Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
             über den 31.12.2021 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis   und  seit  2015  auch  Justiziar  des  Lan-
             31.12.2022 durchgeführt werden.                    dessportverbandes  für  das  Saarland
                                                                sowie  Mitglied  des  Ausschusses  für
             Im  BMF-Schreiben  vom  09.04.2020  wurde  der  Ausgleich  von   Rechts-  und  Satzungsfragen  des  Lan-
             Verlusten,  die  steuerbegünstigten  Organisationen  nachweislich   dessportbundes  Berlin  e.V..  Seit  März
             aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im steuerpflichtigen   2016  ist  er  Dozent  für  Sport-  und  Ver-
             wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  oder  in  der  Vermögensverwal-  einsrecht an der Deutschen Hochschule
             tung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus   für  Prävention  und  Gesundheitsma-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
             Zweckbetrieben,  Erträgen  aus  der  Vermögensverwaltung  oder   nagement.
             Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erlaubt.
                                                                Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
             Hintergrund dieser Erleichterung ist, dass ein wegen der Förde-  Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
             rung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuer-  Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net
             begünstigter Verein oder Verband seine Mittel eigentlich nur für
             die  in  seiner  Satzung  festgelegten  steuerbegünstigte  Zwecke   Danach ist der  Ausgleich von Verlusten, die  steuerbegünstigten
             verwenden darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Zu dem steuerbegünstig-  Vereine und Verbänden nachweislich aufgrund der Auswirkungen
             ten  Bereich  gehören  der  „ideelle  Bereich“  und  die   der  Corona-Krise  bis  zum  31.12.2022  im  steuerpflichtigen  wirt-
             „Zweckbetriebe“.  Die  „Vermögensverwaltung“  und  die   schaftlichen  Geschäftsbetrieb  oder  in  der  Vermögensverwaltung
             „wirtschaftlichen  Geschäftsbetriebe“  dienen  hingegen  nicht  der   entstehen,  mit  Mitteln  des  ideellen  Bereichs,  Gewinnen  aus
             Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstig-  Zweckbetrieben,  Erträgen  aus  der  Vermögensverwaltung  oder
             ten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln.   Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuer-
             Aufgrund  der  noch  immer  gegebenen  Pandemie-Situation  steht   begünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.
             das Vereins- oder Verbandsleben mehr oder weniger still. Viele   Fazit:
             Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnah-
             men aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus.   Ein  Verlust  in  den  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieben  im  Jahr
             Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits   2022  aufgrund  der  Auswirkungen  der  Covid-19-Pandemie  führt
             eingetreten ist.                                   nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach
                                                                den  allgemeinen  Grundsätzen  der  Verein  oder  Verband  den
             Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlich-  Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der
             keit  ist  ein  Ausgleich  von  Verlusten  im  ideellen  Bereich  und  in   Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung
             Zweckbetrieben  wegen  deren  unmittelbaren  Ausrichtung  auf  die   der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphä-
             Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhande-  ren sehr wichtig.
             nen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätz-
             lich gemeinnützigkeitsunschädlich.                                                    Stand: 16.12.2021
             Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen
             wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögens-
             verwaltung  die  Steuerbegünstigung  gefährden  und  das
             obwohl  die  Vereine  und  Verbände  unverschuldet  die
             erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzie-
             len  konnten  und  können.  Denn  ein  Ausgleich  hier  ent-
             standener  Verluste  durch  Mittel  aus  dem  ideellen  Be-
             reich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung
             für den in der Satzung festgelegten Zweck.
             Das Bundesministerium der Finanzen hatte mit Schrei-
             ben  vom  09.04.2020  diese  strengen  Regelungen  gelo-
             ckert.  Mit  dem  jetzt  veröffentlichten  Schreiben  wurden
             diese Lockerungen bis zum 31.12.2022 verlängert.



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