Page 25 - Sport im Betrieb Februar 2022
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Rechtliches
Der Verlust beim Verein und die Coronapandemie
Oder: Entschärfung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlängert!
Mit Schreiben vom 15.12.2021 (Az. IV C 4 -S 2223/19/ Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist
10003 :006) hat das Bundesministerium der Finanzen den zeitli- bereits seit 2004 Generalsekretär des
chen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
über den 31.12.2021 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis und seit 2015 auch Justiziar des Lan-
31.12.2022 durchgeführt werden. dessportverbandes für das Saarland
sowie Mitglied des Ausschusses für
Im BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurde der Ausgleich von Rechts- und Satzungsfragen des Lan-
Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich dessportbundes Berlin e.V.. Seit März
aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im steuerpflichtigen 2016 ist er Dozent für Sport- und Ver-
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwal- einsrecht an der Deutschen Hochschule
tung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus für Prävention und Gesundheitsma- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder nagement.
Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erlaubt.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
Hintergrund dieser Erleichterung ist, dass ein wegen der Förde- Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
rung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuer- Fax: 06894 9969238, Patrick.Nessler@Betriebssport.net
begünstigter Verein oder Verband seine Mittel eigentlich nur für
die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke Danach ist der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten
verwenden darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Zu dem steuerbegünstig- Vereine und Verbänden nachweislich aufgrund der Auswirkungen
ten Bereich gehören der „ideelle Bereich“ und die der Corona-Krise bis zum 31.12.2022 im steuerpflichtigen wirt-
„Zweckbetriebe“. Die „Vermögensverwaltung“ und die schaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung
„wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ dienen hingegen nicht der entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus
Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstig- Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder
ten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln. Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuer-
Aufgrund der noch immer gegebenen Pandemie-Situation steht begünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.
das Vereins- oder Verbandsleben mehr oder weniger still. Viele Fazit:
Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnah-
men aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus. Ein Verlust in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahr
Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits 2022 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führt
eingetreten ist. nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach
den allgemeinen Grundsätzen der Verein oder Verband den
Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlich- Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der
keit ist ein Ausgleich von Verlusten im ideellen Bereich und in Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung
Zweckbetrieben wegen deren unmittelbaren Ausrichtung auf die der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphä-
Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhande- ren sehr wichtig.
nen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätz-
lich gemeinnützigkeitsunschädlich. Stand: 16.12.2021
Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögens-
verwaltung die Steuerbegünstigung gefährden und das
obwohl die Vereine und Verbände unverschuldet die
erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzie-
len konnten und können. Denn ein Ausgleich hier ent-
standener Verluste durch Mittel aus dem ideellen Be-
reich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung
für den in der Satzung festgelegten Zweck.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte mit Schrei-
ben vom 09.04.2020 diese strengen Regelungen gelo-
ckert. Mit dem jetzt veröffentlichten Schreiben wurden
diese Lockerungen bis zum 31.12.2022 verlängert.
SiB Februar 2022 - 25