Page 26 - Sport im Betrieb April 2020
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Rechtliches
Die Vorstandswahl und das Coronavirus
Oder: Was ist, wenn die Amtszeit jetzt abläuft?
Die Maßnahmen gegen das Coronavirus betreffen immer mehr durch ein Vereinsorgan nicht rasch
auch das Vereins- und Verbandsleben. Inzwischen wurden zum genug erfolgen kann (Sauter/
Beispiel im Saarland mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung zum Voll- Schweyer/Waldner, Der ein-
zug des Infektionsschutzgesetzes vom 16.3.2020 Veranstaltun- getragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn.
gen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als 293a).
fünf Personen landesweit untersagt. Damit sind Mitgliederver- Führen die nicht mehr im Amt befind-
sammlungen, Vorstandssitzungen und auch Sitzungen anderer lichen Vorstandsmitglieder den Ver-
Vereinsorgane in der Regel nicht mehr möglich.
ein fort, so handelt es sich bei ihnen
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss jeder Verein einen Vor- um einen sogenannten „faktischen
stand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außerge- Vorstand“. Dieser ist grundsätzlich Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
richtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitglieder des Vereinsvor- nicht zur gerichtlichen außergerichtlichen Vertretung des Vereins
stands werden nach § 27 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch die berechtigt. Tun die Mitglieder des Vorstands dies trotzdem, kann
Mitgliederversammlung bestellt. Nach dem Gesetz bleiben Vor- das im Einzelfall durchaus für und gegen den Verein, z.B. nach
standsmitglieder dann so lange im Amt, bis sie von ihrem Amt den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, wirksam sein (Reichert,
zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversamm- Vereins- und Verbands-recht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2182). Aller-
lung abberufen werden oder versterben. dings ist auch die persönliche Haftung dieser Vorstandsmitglieder
als sogenannte „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ (§ 179 BGB)
Oft finden sich in Satzungen jedoch Regelungen, dass die Mitglie-
der des Vorstandes für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden. möglich. Diese Rechtsfrage ist nur im Einzelfall zu beantworten.
Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so kann das Die vorgenannten Gefahren bestehen nicht, wenn in der Satzung
Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass
auf einen längeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt der Vorstand bis zur (wirksamen) Bestellung eines neuen Vor-
grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Mit am Ablauf der sat- stands oder seiner (wirksamen) Wiederwahl im Amt bleibt (Sauter/
zungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin, Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn.
Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 265).
1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der Fazit:
Amtszeit wird auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188
BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verein oder Verband tatsäch-
für drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine lich durch den Ablauf der Amtszeit seinen gesamten Vertretungs-
automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht. berechtigten Vorstand verliert. Sollte das der Fall sein, so muss
geklärt werden, ob für die derzeit notwendige Tätigkeiten des
Fällt das Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Vorstands- Vereins ein vertretungs-berechtigter Vorstand erforderlich ist.
mitglieder in die Zeit, in der aufgrund des Coronavirus eine Mit-
gliederversammlung nicht erlaubt oder nicht bedenkenfrei durch- Ist ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich, so bleibt als
führbar ist, kann sich die Problematik ergeben, dass der Verein ab sicherster Weg grundsätzlich nur die Möglichkeit der Beantragung
diesem Zeitpunkt ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Der der Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB. Nicht zu
Verein läuft Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, empfehlen, aber bei sorgfältiger Führung der Vereinsgeschäfte
was zeitweilig zur völlige Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtli- möglich, ist auch, dass die bisherigen Vorstandsmitglieder vorerst
cher und tatsächlicher Beziehung führen kann. die Geschäfte des Vereins weiterführen.
Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesorgt. In dringenden Fällen Stand: 17.03.2020
hat das für den Verein zuständige Registergericht Hilfestellung zu Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des
leisten und die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes zu bestel- Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des
len (§ 29 BGB). Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses
des Gerichts ist es, dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit
ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Vertretungshandeln März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen
erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
zu vermeiden. Der drohende Schaden braucht kein Vermögens- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
schaden zu sein. So kann eine Notbestellung durch das Gericht Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
geboten sein, wenn auf satzungsgemäßem Weg die Bestellung Fax: 06894 9969238, Patrick.Nessler@Betriebssport.net
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