Page 26 - Sport im Betrieb April 2020
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Rechtliches

         Die Vorstandswahl und das Coronavirus

         Oder: Was ist, wenn die Amtszeit jetzt abläuft?
         Die  Maßnahmen  gegen  das  Coronavirus  betreffen  immer  mehr   durch  ein  Vereinsorgan  nicht  rasch
         auch das Vereins- und Verbandsleben. Inzwischen wurden zum   genug  erfolgen  kann  (Sauter/
         Beispiel im Saarland mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung zum Voll-  Schweyer/Waldner,  Der  ein-
         zug  des  Infektionsschutzgesetzes  vom  16.3.2020  Veranstaltun-  getragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn.
         gen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als   293a).
         fünf  Personen  landesweit  untersagt.  Damit  sind  Mitgliederver-  Führen die nicht mehr im Amt befind-
         sammlungen,  Vorstandssitzungen  und  auch  Sitzungen  anderer   lichen  Vorstandsmitglieder  den  Ver-
         Vereinsorgane in der Regel nicht mehr möglich.
                                                            ein fort, so handelt es sich bei ihnen
         Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss jeder Verein einen Vor-  um  einen  sogenannten  „faktischen
         stand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außerge-  Vorstand“.  Dieser  ist  grundsätzlich   Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
         richtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitglieder des Vereinsvor-  nicht zur gerichtlichen außergerichtlichen Vertretung des Vereins
         stands  werden  nach  §  27  Abs.  1  BGB  grundsätzlich  durch  die   berechtigt. Tun die Mitglieder des Vorstands dies trotzdem, kann
         Mitgliederversammlung  bestellt.  Nach  dem  Gesetz  bleiben  Vor-  das im Einzelfall durchaus für und gegen den Verein, z.B. nach
         standsmitglieder  dann  so  lange  im  Amt,  bis  sie  von  ihrem  Amt   den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, wirksam sein (Reichert,
         zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversamm-  Vereins- und Verbands-recht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2182). Aller-
         lung abberufen werden oder versterben.             dings ist auch die persönliche Haftung dieser Vorstandsmitglieder
                                                            als sogenannte  „Vertreter ohne  Vertretungsmacht“ (§ 179 BGB)
         Oft finden sich in Satzungen jedoch Regelungen, dass die Mitglie-
         der des Vorstandes für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden.   möglich. Diese Rechtsfrage ist nur im Einzelfall zu beantworten.
         Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so kann das   Die vorgenannten Gefahren bestehen nicht, wenn in der Satzung
         Bestellungsorgan  den  Vorstand  weder  auf  einen  kürzeren  noch   bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass
         auf  einen  längeren  Zeitraum  bestellen.  Die  Amtszeit  beginnt   der  Vorstand  bis  zur  (wirksamen)  Bestellung  eines  neuen  Vor-
         grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Mit am Ablauf der sat-  stands oder seiner (wirksamen) Wiederwahl im Amt bleibt (Sauter/
         zungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin,   Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn.
         Beschl.  v.  30.01.2012,  Az.  25  W  78/11;  BGH,  in:  WPM  1960,   265).
         1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der   Fazit:
         Amtszeit  wird  auf  den  Tag  genau  vorgenommen  (§§  186,  188
         BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017   Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verein oder Verband tatsäch-
         für drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine   lich durch den Ablauf der Amtszeit seinen gesamten Vertretungs-
         automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht.    berechtigten Vorstand verliert. Sollte das der Fall sein, so muss
                                                            geklärt  werden,  ob  für  die  derzeit  notwendige  Tätigkeiten  des
         Fällt das Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Vorstands-  Vereins ein vertretungs-berechtigter Vorstand erforderlich ist.
         mitglieder in die Zeit, in der aufgrund des Coronavirus eine Mit-
         gliederversammlung nicht erlaubt oder nicht bedenkenfrei durch-  Ist ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich, so bleibt als
         führbar ist, kann sich die Problematik ergeben, dass der Verein ab   sicherster Weg grundsätzlich nur die Möglichkeit der Beantragung
         diesem Zeitpunkt ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Der   der  Bestellung  eines  Notvorstandes  nach  §  29  BGB.  Nicht  zu
         Verein läuft Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben,   empfehlen,  aber  bei  sorgfältiger  Führung  der  Vereinsgeschäfte
         was zeitweilig zur völlige Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtli-  möglich, ist auch, dass die bisherigen Vorstandsmitglieder vorerst
         cher und tatsächlicher Beziehung führen kann.      die Geschäfte des Vereins weiterführen.

         Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesorgt. In dringenden Fällen   Stand: 17.03.2020
         hat das für den Verein zuständige Registergericht Hilfestellung zu   Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des
         leisten und die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes zu bestel-  Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des
         len  (§  29  BGB).  Zwingende  Voraussetzung  für  ein  Tätigwerden   Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses
         des Gerichts ist es, dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher   für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit
         ist  zunächst  gegeben,  wenn  ein  sofortiges  Vertretungshandeln   März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen
         erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte   Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
         zu vermeiden. Der drohende Schaden braucht kein Vermögens-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
         schaden zu sein. So kann eine Notbestellung durch das Gericht   Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
         geboten  sein,  wenn  auf  satzungsgemäßem  Weg  die  Bestellung   Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net

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