Page 26 - Sport im Betrieb Oktober 2021
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Rechtliches
"Buchführung" im Verein kann auch mit Excel rechtmäßig sein!
Oder: Ordnungsgemäße Ablage der Belege genügt!
Viele Vereine und Verbände sind nicht auf Grund gesetzlicher Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist
Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Ab- bereits seit 2004 Generalsekretär des
schlüsse zu machen. Wenn sie auch nicht freiwillig Bücher führen Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
und keine Abschlüsse machen, können sie als Gewinn den Über- und seit 2015 auch Justiziar des Lan-
schuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anset- dessportverbandes für das Saarland
zen (§ 4 Abs. 3 EStG). Sind Vereine oder Verbände wegen der sowie Mitglied des Ausschusses für
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als Rechts- und Satzungsfragen des Lan-
steuerbegünstigt anerkannt, müssen sie den Nachweis, dass ihre dessportbundes Berlin e.V.. Seit März
tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des 2016 ist er Dozent für Sport- und Ver-
"Gemeinnützigkeitsrechts" entspricht, durch ordnungsmäßige einsrecht an der Deutschen Hochschule
Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen (§ 63 für Prävention und Gesundheitsma- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
AO). nagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
Dabei sind nach Nr. 1 AEAO zu § 63 die Vorschriften der AO über Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff. AO) zu Fax: 06894 9969238, Patrick.Nessler@Betriebssport.net
beachten. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Einnahmen wie
Vereins bzw. Verbands vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle Ausgaben zu Kontrollzwecken nicht nur durch schriftliche Auf-
müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen zeichnungen, sondern auch durch jede andere Maßnahme festge-
(§ 145 Abs. 1 AO). Die Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, halten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konser-
dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, er- vieren. Es besteht keine gesetzliche Vorgabe, wie (Kassen-)
reicht wird (§ 145 Abs. 2 AO). Die erforderlichen Aufzeichnungen Aufzeichnungen zu führen sind. So können diese grundsätzlich
können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf
oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen ein- Datenträgern geführt werden. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl
schließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen des Aufzeichnungsmittels frei.
ordnungsmäßiger Aufzeichnungen entsprechen. Bei Aufzeichnun- Sofern also ein Verein oder Verband seine Belege entsprechend
gen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, be- den gesetzlichen Erfordernissen geordnet ablegt und aufbewahrt,
stimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach ist es steuerrechtlich unbedenklich, wenn daneben
dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen ("überobligatorisch") eine Aufzeichnung der entsprechenden
sollen (§ 146 Abs. 5 S. 1 AO). Geldflüsse in einem Tabellenkalkulationsprogramm erfolgt. Denn
durch die geordnete Ablage ist den steuerrechtlichen Anforderun-
Viele Vereine und auch manche Verbände nutzen für das Erstel-
len solcher Aufzeichnungen Tabellenkalkulationsprogramme, wie gen bereits genügt, zumal, so das FG Münster, die in den geord-
z. B. Excel von Microsoft. net ablegten Belegen enthaltenen Daten auch nicht jederzeit,
ohne weiteres und ohne Kenntlichmachung veränderbar sind.
Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht in einer Wei-
se verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr Stand: 09.07.2021
feststellbar ist. Das ist aber gerade bei
der Verwendung von Tabellenkalkulati-
onsprogrammen problemlos möglich,
weshalb die Finanzämter den Stand-
punkt vertreten, dass Aufzeichnungen
in einem Tabellenkalkulationspro-
gramm in der Regel nicht ordnungsge-
mäß im Sinne des Gesetzes sind.
Dem ist das Finanzgericht (FG) Müns-
ter (Urt. v. 29.04.2021, Az. 1 K
2214/17 E,G,U,F) entgegengetreten
und hat gegenteilig entschieden. Das
FG weist darauf hin, dass nach der
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