Page 26 - Sport im Betrieb Oktober 2021
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Rechtliches


         "Buchführung" im Verein kann auch mit Excel rechtmäßig sein!
         Oder: Ordnungsgemäße Ablage der Belege genügt!

         Viele  Vereine  und  Verbände  sind  nicht  auf  Grund  gesetzlicher   Rechtsanwalt  Patrick  R.  Nessler  ist
         Vorschriften  verpflichtet,  Bücher  zu  führen  und  regelmäßig  Ab-  bereits  seit  2004  Generalsekretär  des
         schlüsse zu machen. Wenn sie auch nicht freiwillig Bücher führen   Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
         und keine Abschlüsse machen, können sie als Gewinn den Über-  und  seit  2015  auch  Justiziar  des  Lan-
         schuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anset-  dessportverbandes  für  das  Saarland
         zen (§ 4 Abs. 3 EStG). Sind Vereine oder Verbände wegen der   sowie  Mitglied  des  Ausschusses  für
         Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als   Rechts-  und  Satzungsfragen  des  Lan-
         steuerbegünstigt anerkannt, müssen sie den Nachweis, dass ihre   dessportbundes  Berlin  e.V..  Seit  März
         tatsächliche  Geschäftsführung  den  Erfordernissen  des   2016  ist  er  Dozent  für  Sport-  und  Ver-
         "Gemeinnützigkeitsrechts"  entspricht,  durch  ordnungsmäßige   einsrecht an der Deutschen Hochschule
         Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen (§ 63   für  Prävention  und  Gesundheitsma-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
         AO).                                               nagement.
                                                            Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
         Dabei sind nach Nr. 1 AEAO zu § 63 die Vorschriften der AO über   Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
         die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff. AO) zu   Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net
         beachten. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
         sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
         einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des   Rechtsprechung  des  Bundesfinanzhofes  (BFH)  Einnahmen  wie
         Vereins  bzw.  Verbands  vermitteln  kann.  Die  Geschäftsvorfälle   Ausgaben  zu  Kontrollzwecken  nicht  nur  durch  schriftliche  Auf-
         müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen   zeichnungen, sondern auch durch jede andere Maßnahme festge-
         (§  145  Abs.  1  AO).  Die  Aufzeichnungen  sind  so  vorzunehmen,   halten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konser-
         dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, er-  vieren.  Es  besteht  keine  gesetzliche  Vorgabe,  wie  (Kassen-)
         reicht wird (§ 145 Abs. 2 AO). Die erforderlichen Aufzeichnungen   Aufzeichnungen  zu  führen  sind.  So  können  diese  grundsätzlich
         können  auch  in  der  geordneten  Ablage  von  Belegen  bestehen   auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf
         oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen ein-  Datenträgern geführt werden. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl
         schließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen   des Aufzeichnungsmittels frei.
         ordnungsmäßiger Aufzeichnungen entsprechen. Bei Aufzeichnun-  Sofern also ein Verein oder Verband seine Belege entsprechend
         gen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, be-  den gesetzlichen Erfordernissen geordnet ablegt und aufbewahrt,
         stimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach   ist  es  steuerrechtlich  unbedenklich,  wenn  daneben
         dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen   ("überobligatorisch")  eine  Aufzeichnung  der  entsprechenden
         sollen (§ 146 Abs. 5 S. 1 AO).                     Geldflüsse in einem Tabellenkalkulationsprogramm erfolgt. Denn
                                                            durch die geordnete Ablage ist den steuerrechtlichen Anforderun-
         Viele Vereine und auch manche Verbände nutzen für das Erstel-
         len solcher Aufzeichnungen Tabellenkalkulationsprogramme, wie   gen bereits genügt, zumal, so das FG Münster, die in den geord-
         z. B. Excel von Microsoft.                         net  ablegten  Belegen  enthaltenen  Daten  auch  nicht  jederzeit,
                                                            ohne weiteres und ohne Kenntlichmachung veränderbar sind.
         Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht in einer Wei-
         se  verändert  werden,  dass  der  ursprüngliche  Inhalt  nicht  mehr                 Stand: 09.07.2021
         feststellbar ist. Das ist aber gerade bei
         der Verwendung von Tabellenkalkulati-
         onsprogrammen  problemlos  möglich,
         weshalb  die  Finanzämter  den  Stand-
         punkt  vertreten,  dass  Aufzeichnungen
         in  einem  Tabellenkalkulationspro-
         gramm in der Regel nicht ordnungsge-
         mäß im Sinne des Gesetzes sind.

         Dem ist das Finanzgericht (FG) Müns-
         ter  (Urt.  v.  29.04.2021,  Az.  1  K
         2214/17  E,G,U,F)  entgegengetreten
         und  hat  gegenteilig  entschieden.  Das
         FG  weist  darauf  hin,  dass  nach  der



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