Page 30 - Sport im Betrieb Dezember 2021
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Rechtliches / Impressum
Neue Handlungspflichten für Vereine und GmbHs nach dem neuen Trans-
parenzregistergesetz
Am 1.8.2021 ist das neue Transparenzregister-
und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft
getreten.
Damit muss jede Personenvereinigung und
Gesellschaft aktiv eine Eintragung ihrer soge-
nannten „wirtschaftlich Berechtigten" im Transparenzregister ver-
anlassen. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung
liegende Jahre ist nicht möglich. Die Befreiung kann später über
Was bedeutet dies für Vereine ? die offizielle Seite www.transparenzregister.de beantragt werden.
Eingetragene Vereine nach § 21 BGB, die ordnungsgemäß regis- Z.Zt. liegt noch kein Antragsformular hierfür vor. Dieses soll zeit-
triert sind, sind von der Meldepflicht zum Transparenzregister nah, aber spätestens am 31.03.2022 zur Verfügung gestellt wer-
ausgenommen. In § 20 a Abs. 1 Satz 1 GwG ist geregelt: den. Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 kann bis zum
30.6.2022 beantragt werden.
„Für eingetragene Vereine nach § 21 BGB erstellt die registerfüh-
rende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten Für die Antragstellung sind Kopien folgender Unterlagen erforder-
eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür lich:
einer Mitteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bedarf." • Aktueller Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid
Eingetragene Vereine werden daher automatisch von Amts we- • Aktueller Registerauszug des Amtsgerichts
gen in das Transparenzregister eingetragen. Dafür müssen je- • Personalausweise des Vorstandes nach § 26 BGB
doch die im Vereinsregister registrierten Daten aktuell hinterlegt Es kann auch ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Hierbei ist
sein. Ansonsten wird die Meldepflicht verletzt. aber der Datenschutz zu beachten, da personenbezogene Daten
Diese „Automatik“ für Vereine bedeutet aber nicht, dass keine übermittelt werden.
Jahresgebühr für die Führung des Registers fällig wird (§ 24 Abs. Weitere Informationen gibt es unter:
1 GwG). Diese beträgt aktuell 4,80 EUR pro Jahr.
https://www.transparenzregister.de/
Gemeinnützige Vereine können sich von dieser Gebühr befreien
lassen (§ 4 TrGebV), wenn die Gemeinnützigkeit https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/
(Körperschaftsteuer-Freistellung) nachgewiesen wird. Diese Ge- ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf
bührenbefreiung gilt, solange der Freistellungsbescheid gültig ist.
IMPRESSUM
„Sport im Betrieb“ (SiB) ist das amtliche Organ des Westdeutschen Redaktion:
Betriebssportverbandes e.V. und seiner Landes- und Kreisverbände. Dr. Sideris Karakatsanis, Marc Steßgen
Redaktionsschluss
(für alle Berichte und Bildmaterialien) Konzeption, Gestaltung, Druck & Versand:
MARCOLONIA e.K., Köln, www.marcolonia.de, info@marcolonia.de
Ausgabe Februar 2022:
15. Januar 2022 Bildmaterial:
LSB NRW, Pixabay.com, WBSV, Einsendungen der Kreisverbände
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir später eingehende Berichte nicht
mehr berücksichtigen können. Auflage/Erscheinungsweise
Die SiB erscheint zweimonatlich als gedruckte Ausgabe (Auflage z.Zt.
Herausgeber 1500 Exemplare) sowie als PDF zum Download auf
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