Page 18 - Sport im Betrieb April 2022
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Rechtliches / DBSV

         „Unterstützung“ der Flüchtlinge aus der Ukraine durch die Vereine

         Oder: Die "Gemeinnützigkeit" setzt (überwindbare) Grenzen!

         Derzeit suchen zahlreiche Menschen aus der Ukraine Schutz vor   Rechtsanwalt  Patrick  R.  Nessler  ist
         dem  Krieg,  auch  in  unserem  Land.  Die  Hilfsbereitschaft  ist  im-  bereits  seit  2004  Generalsekretär  des
         mens und das ist gut so. Bei allem Engagement müssen die Ver-  Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
         eine, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder   und  seit  2015  auch  Justiziar  des  Lan-
         kirchlicher  Zwecke  steuerbegünstigt  sind,  auf  die  steuerrechtli-  dessportverbandes  für  das  Saarland
         chen Rahmenbedingungen achten.                     sowie  Mitglied  des  Ausschusses  für
                                                            Rechts-  und  Satzungsfragen  des  Lan-
         Gemäß § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich   dessportbundes  Berlin  e.V..  Seit  März
         aus der Satzung ergibt, welchen Zweck der Verein verfolgt und   2016  ist  er  Dozent  für  Sport-  und  Ver-
         dass  -neben  weiteren  Anforderungen-  der  Verein  diesen  Sat-  einsrecht an der Deutschen Hochschule
         zungszweck  ausschließlich  verfolgt.  Die  tatsächliche  Geschäfts-  für  Prävention  und  Gesundheitsma-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
         führung muss diesen Satzungsbestimmungen auch entsprechen.   nagement.
         Deshalb ist es einem wegen der Förderung gemeinnütziger, mild-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
         tätiger  oder  kirchlicher  Zwecke  steuerbegünstigten  Verein  oder   Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
         Verband  grundsätzlich  nicht  erlaubt,  Mittel  für  steuerbegünstigte   Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net
         Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert (§
         55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
                                                            zweck bei der Flüchtlingshilfe nicht in Betracht kommt (z. B. Sport-
         Ruft ein Verein oder Verband, der nach seiner Satzung keine für   verein,  Musikverein,  Kleingartenverein  oder  Brauchtumsverein)
         die  Flüchtlingshilfe  in  Betracht  kommenden  Zwecke  -wie  insbe-  aus seinen Mitteln Zuwendungen an andere Vereine und Verbän-
         sondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des   de  sowie  Stiftungen  machen,  deren  Satzungszweck  die  Flücht-
         Wohlfahrtswesens  oder  die  Förderung  mildtätiger  Zwecke-  ver-  lingshilfe umfasst und gefährdet dabei nicht seine eigene Steuer-
         folgt  (z.  B.  Sportverein,  Musikverein,  Kleingartenverein  oder   begünstigung.
         Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Flüchtlinge auf
         und/oder  will  er  Spenden  oder  sonstige  Mittel  des  Vereins  an   Der zuwendende Verein kann die Mittel mit der Auflage versehen,
         Flüchtlinge weiterleiten oder mit diesen Mitteln Flüchtling unmittel-  dass diese nur für die Flüchtlinge aus der Ukraine verwendet wer-
         bar unterstützen, entspricht diese Tätigkeit nicht dem Satzungs-  den darf. Die rechtlich als Schenkung zu bewertende Zuwendung
         zweck.  Die  Gewährung  der  Steuerbegünstigung  ist  gefährdet,   kann nämlich nach § 525 BGB unter Auflagen erfolgen. Eine sol-
         wenn der Verein dies trotzdem tut.                 che Auflage steht der Eigenschaft als Spende im Sinne des § 10b
                                                            Abs. 1 EStG nicht entgegen (BFH, Urt. v. 16.03.2021, Az. X ZR
         Trotzdem  können  auch  die  steuerbegünstigen  Vereine  helfen,   37/19).
         deren  Satzungszweck  bei  der  Flüchtlingshilfe  nicht  einschlägig
         sind. Sie müssen sich nur "helfen" lassen.         Fazit:
                                                            Auch  die  steuerbegünstigen  Vereine  und  Verbände,  deren  Sat-
         Denn  nach  §  58  Nr.  1  AO  wird  die  Steuervergünstigung  eines
         Vereins  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  dass  der  Verein  einem   zungszweck eigentlich die Flüchtlingshilfe nicht umfasst, können
         anderen Verein, Verband oder einer Stiftung Mittel für die Verwirk-  die Flüchtlinge aus der Ukraine finanziell unterstützen.
         lichung  steuerbegünstigter  Zwecke  zuwendet.  Mittel  sind  dabei   Das geht allerdings nicht unmittelbar, sondern muss über einen
         sämtliche Vermögenswerte des Vereins. Seit dem Jahressteuer-  anderen  Verein  oder  Verband  mit  einem  passenden  Satzungs-
         gesetz  ist  diese  Regelung  sogar  nicht  mehr  auf  das  "teilweise"   zweck erfolgen.
         Vermögen beschränkt.
                                                            Stand: 07.03.2022
         Demnach kann auch ein Verein oder Verband, dessen Satzungs-

         DBSV-Briefmarken


         Der DBSV hat eine Briefmarke (85 Cent) mit einem
         neuen DBSV - Schriftbild erstellen lassen. Diese -
         sowie die beliebten 1,55 Euro Briefmarken - kön-
         nen ab sofort per E-Mail formlos bestellt werden.
         Die Mailadresse lautet tronnie@snafu.de.
         Die Abgabe erfolgt im 20er-Block.



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