Page 22 - Sport im Betrieb Februar 2021
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BKV Wuppertal / Rechtliches


         Der Vorstand wünscht  Euch für 2021 Gesundheit, Gelassenheit   einem Freitagnachmittag (Afterwork) im GC Mettmann ist ange-
         und, sehr bald wieder, ein schönes Spiel. In diesem Sinne geht es   fragt.
         auch in diesem Jahr weiter!
                                                            Wo  wir  unsere  Vereinsmeisterschaft  und  unseren  Liga-
         Saisonplanung                                      Heimspieltag  stattfinden  lassen,  wird  der  Vorstand  im  Januar
                                                            entscheiden.
         Unsere  Turnierplanung  2021  der  Betriebssportgolfer  im  WBSV-
         Bereich wurde von Peter pünktlich am 01.01.2021 frei geschaltet.    Zum  Saisonstart  Ende  April/Anfang  Mai  wird  gerade  vom  Vor-
                                                            stand eine Wochenendreise (Fr –So) geplant und vorbereitet. Ziel
         Es sind darin schon die ersten, fest vereinbarten Turniere, jeweils
         in  Fettdruckaufgeführt.  Weitere  Termine  sind  mit  den  GC ́s  in   ist  es,  noch  im  Januar  2021  ein  entsprechendes  Angebot  auf
         Haan-Düsseltal,  Wasserschloss  Westerwinkel,  Hamm  Gut-  unserer Website zu veröffentlichen.
         Drechen  und  Bergisch  Land  in  Planung.  Wir  werden  insgesamt                       Siegfried Arlart
         wieder 8-10 eigene Turniere anbieten. Auch ein 9-Loch-Turnier an




         Rechtliches
         Mit  dem  am  29.12.2020  in  Kraft  getretenen  Jahressteuergesetz   Rechtsanwalt  Patrick  R.  Nessler  ist
         2020 hat der Gesetzgeber für "kleine" Vereine die Anforderungen   bereits  seit  2004  Generalsekretär  des
         an die Gewährung der Steuerbegünstigung wegen der Förderung   Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
         gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke herabgesetzt   und  seit  2015  auch  Justiziar  des  Lan-
         und damit die Arbeit der Vorstände erleichtert. § 55 Abs. 1 Nr. 5   dessportverbandes  für  das  Saarland
         AO wurde dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen   sowie  Mitglied  des  Ausschusses  für
         Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Ver-  Rechts-  und  Satzungsfragen  des  Lan-
         bände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00   dessportbundes  Berlin  e.V..  Seit  März
         EUR nicht überschritten haben.                     2016  ist  er  Dozent  für  Sport-  und  Ver-
                                                            einsrecht an der Deutschen Hochschule
         Der Gesetzgeber hat ferner mit der Erhöhung der Freigrenze in §   für  Prävention  und  Gesundheitsma-
         64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche   nagement.         Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
         kleine  Vereine  von  der  Körperschaftssteuer  und  der  Gewerbe-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
         steuer  befreit.  Sofern  auch  diese  neue  Freigrenze  überschritten   Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
         wird,  bleibt  es  allerdings  bei  der  grundsätzlichen  Körperschafts-  Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net
         steuer-  und  Gewerbesteuerpflicht  für  die  in  den  wirtschaftlichen
         Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.
                                                            pauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr dem
         Der Gesetzgeber hat außerdem mit der deutlichen Erhöhung der   Ehrenamt  eine  deutliche  Anerkennung  zukommen  lassen,  die
         sogenannten  "Übungsleiterpauschale"  des  §  3  Nr.  26  EStG  auf   jedoch nur bei den Vereinen und Verbänden in Anspruch genom-
         3.000,00  EUR  im  Jahr  und  der  sogenannten  "Ehrenamts-  men werden kann, welche als steuerbegünstigt anerkannt sind.


         Erhöhung von "Übungsleiterpauschale" und die "Ehrenamtspauschale"

         Oder: Mehr steuerfreie Vergütung im Ehrenamt!
         Nach § 3 Nr. 26 EStG sind die Einnahmen aus nebenberuflichen   mildtätiger  oder  kirchlicher  Zwecke  steuerbegünstigten  Vereins
         Tätigkeiten  als  Übungsleiter,  Ausbilder,  Erzieher,  Betreuer  oder   oder Verbands, unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit.
         vergleichbaren  nebenberuflichen  Tätigkeiten,  aus  nebenberufli-  Dieser Betrag war bisher auf 720,00 EUR im Jahr begrenzt.
         chen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege   Mit  dem  am  29.12.2020  in  Kraft  getretenen  Jahressteuergesetz
         alter,  kranker  Menschen  oder  Menschen  mit  Behinderungen  im   2020 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 die soge-
         Dienst oder im Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnützi-  nannte "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf 3.000,00
         ger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Ver-  EUR im Jahr und die sogenannte "Ehrenamtspauschale" des § 3
         eins oder Verbands in einer bestimmten Höhe steuerfrei. Bisher   Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr erhöht.
         waren dies 2.400,00 EUR im Jahr.
                                                            Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt in beiden Fällen, dass
         Ebenfalls bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind nach § 3   der  die  Vergütung  schuldende  Verein  oder  Verband  tatsächlich
         Nr.  26a  EStG  Einnahmen  aus  nebenberuflichen  Tätigkeiten  im   wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
         Dienst oder Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnütziger,


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