Page 22 - Sport im Betrieb Februar 2021
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BKV Wuppertal / Rechtliches
Der Vorstand wünscht Euch für 2021 Gesundheit, Gelassenheit einem Freitagnachmittag (Afterwork) im GC Mettmann ist ange-
und, sehr bald wieder, ein schönes Spiel. In diesem Sinne geht es fragt.
auch in diesem Jahr weiter!
Wo wir unsere Vereinsmeisterschaft und unseren Liga-
Saisonplanung Heimspieltag stattfinden lassen, wird der Vorstand im Januar
entscheiden.
Unsere Turnierplanung 2021 der Betriebssportgolfer im WBSV-
Bereich wurde von Peter pünktlich am 01.01.2021 frei geschaltet. Zum Saisonstart Ende April/Anfang Mai wird gerade vom Vor-
stand eine Wochenendreise (Fr –So) geplant und vorbereitet. Ziel
Es sind darin schon die ersten, fest vereinbarten Turniere, jeweils
in Fettdruckaufgeführt. Weitere Termine sind mit den GC ́s in ist es, noch im Januar 2021 ein entsprechendes Angebot auf
Haan-Düsseltal, Wasserschloss Westerwinkel, Hamm Gut- unserer Website zu veröffentlichen.
Drechen und Bergisch Land in Planung. Wir werden insgesamt Siegfried Arlart
wieder 8-10 eigene Turniere anbieten. Auch ein 9-Loch-Turnier an
Rechtliches
Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist
2020 hat der Gesetzgeber für "kleine" Vereine die Anforderungen bereits seit 2004 Generalsekretär des
an die Gewährung der Steuerbegünstigung wegen der Förderung Deutschen Betriebssportverbandes e. V.
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke herabgesetzt und seit 2015 auch Justiziar des Lan-
und damit die Arbeit der Vorstände erleichtert. § 55 Abs. 1 Nr. 5 dessportverbandes für das Saarland
AO wurde dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen sowie Mitglied des Ausschusses für
Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Ver- Rechts- und Satzungsfragen des Lan-
bände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00 dessportbundes Berlin e.V.. Seit März
EUR nicht überschritten haben. 2016 ist er Dozent für Sport- und Ver-
einsrecht an der Deutschen Hochschule
Der Gesetzgeber hat ferner mit der Erhöhung der Freigrenze in § für Prävention und Gesundheitsma-
64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche nagement. Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
kleine Vereine von der Körperschaftssteuer und der Gewerbe- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
steuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschritten Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschafts- Fax: 06894 9969238, Patrick.Nessler@Betriebssport.net
steuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.
pauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr dem
Der Gesetzgeber hat außerdem mit der deutlichen Erhöhung der Ehrenamt eine deutliche Anerkennung zukommen lassen, die
sogenannten "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf jedoch nur bei den Vereinen und Verbänden in Anspruch genom-
3.000,00 EUR im Jahr und der sogenannten "Ehrenamts- men werden kann, welche als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Erhöhung von "Übungsleiterpauschale" und die "Ehrenamtspauschale"
Oder: Mehr steuerfreie Vergütung im Ehrenamt!
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind die Einnahmen aus nebenberuflichen mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder oder Verbands, unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit.
vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberufli- Dieser Betrag war bisher auf 720,00 EUR im Jahr begrenzt.
chen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz
alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im 2020 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 die soge-
Dienst oder im Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnützi- nannte "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf 3.000,00
ger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Ver- EUR im Jahr und die sogenannte "Ehrenamtspauschale" des § 3
eins oder Verbands in einer bestimmten Höhe steuerfrei. Bisher Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr erhöht.
waren dies 2.400,00 EUR im Jahr.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt in beiden Fällen, dass
Ebenfalls bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind nach § 3 der die Vergütung schuldende Verein oder Verband tatsächlich
Nr. 26a EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Dienst oder Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnütziger,
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