Page 24 - Sport im Betrieb Februar 2021
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Rechtliches


         Regelung  zur  zeitnahen  Mittelverwendung  keine  Anwendung   mäßigen Zwecke verwendet worden oder in eine wirksam gebilde-
         findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr   te Rücklage eingestellt worden sind. Das erleichtert die Finanzver-
         den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Zusam-  waltung dieser Vereine und Verbände immens.
         menzurechnen sind wirklich alle Einnahmen, also die des ideellen   Fazit:
         Bereichs  (z.  B.  Mitgliedsbeiträge,  Spenden),  des  Zweckbetriebs
         (z.B. Eintrittsgelder eines Musikvereins für Konzerte, Teilnahme-  Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung
         entgelte für Sportkurse bei Sportvereinen), der Vermögensverwal-  bei kleinen Vereinen und Verbänden führt zum Abbau beste-
         tung (z. B. Einnahmen aus Verpachtung von Immobilien) und des   hender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht
         steuerpflichtigen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetriebes  (z.  B.  Ver-  mehr erforderlich ist. Ob der Verein oder Verband tatsächlich
         kauf von Speisen und Getränken etc.).              gemeinnützig  tätig  ist  und  wie  er  seine  Mittel  einsetzt,  das
                                                            kann die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen
         Dadurch  sind  alle  Vereine  und  Verbände,  deren  Einnahmen  in   Buchführungsunterlagen  prüfen  (Bundestags-Drs.  19/25160,
         einem Jahr insgesamt 45.000,00 EUR nicht überschreiten für das   S. 223).
         betroffene Jahr auch nicht mehr verpflichtet, durch entsprechende
         Aufzeichnungen  prüfbar  zu  machen,  ob  die  Mittel  jenes  Jahres                  Stand: 29.12.2020
         spätestens zum Ende des übernächsten Jahres für die satzungs-
         Steuerfreiheit der "Gemeinnützigen" weiter ausgedehnt

         Oder: Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe deutlich angehoben!

         Steuerrechtlich gliedern sich bei wegen der Förderung gemeinnüt-  schaftssteuer  und  Gewerbesteuer  für  ihre  Tätigkeit  in  den  wirt-
         ziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Ver-  schaftlichen  Geschäftsbetrieben  entrichten  müssen,  wenn  sie
         eine  und  Verbände  die  Finanzen  in  den  "ideellen  Bereich",   zwar Einnahmen in diesem Bereich erzielen, diese aber im Kalen-
         "Vermögensverwaltung",  "Zweckbetriebe"  und  "wirtschaftliche   der- bzw. Wirtschaftsjahr eine bestimmte Freigrenze nicht über-
         Geschäftsbetriebe".  Im  ideellen  Bereich,  der  Vermögensverwal-  schreiten.
         tung und den Zweckbetrieben fallen weder Körperschaftssteuer,   Diese Freigrenze lag bisher bei 35.000,00 EUR. Die Umsatzsteu-
         noch Gewerbesteuer an.
                                                            er war und ist als Einnahme zu berücksichtigen. Einnahmen aus
         Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe stellen eine Betätigung der   dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweck-
         Vereine und Verbände dar, bei der sie zur Erzielung von Einkünf-  betrieben  bleiben  unberücksichtigt.  Unterhält  der  Verein  oder
         ten tätig werden und die Tätigkeit selbst nicht der unmittelbaren   Verband mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so sind deren
         Verwirklichung des sich aus der Satzung ergebenden Zwecks des   Einnahmen zusammenzurechnen.
         Vereins bzw. Verbandes dient. Mit dieser Tätigkeit sollen lediglich   Mit  dem  am  29.12.2020  in  Kraft  getretenen  Jahressteuergesetz
         Mittel für den Verein oder Verband erwirtschaftet werden, um mit   2020 wurde die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000,00 EUR
         diesen Mitteln dann den Satzungszweck zu fördern. Dies können   angehoben.
         ganz  unterschiedliche  Einnahmen  sein,  etwa  aus  dem  Verkauf
         von Speisen und  Getränken, aus Beratung oder durch Sponso-  Erst wenn diese Umsatzgrenze überschritten wird, führt dies zu
         ringaktivitäten für Sponsoren (Winheller/Geibel/Jachmann-Michel,   einer vollständigen Ertragsbesteuerung des Gewinns in den wirt-
         Gesamtes  Gemeinnützigkeitsrecht,  2.  Aufl.  2020,  AO  §  64  Rn.   schaftlichen Geschäftsbetrieben. Deshalb ist dann aus allen Ein-
         57).                                               nahmen  und  Ausgaben  in  den  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrie-
                                                            ben  der  Gewinn  zu  ermitteln.  Denn  zu  versteuern  ist  dann  der
         Mit solchen Tätigkeiten treten die Vereine und Verbände in Wett-  Gewinn und nicht die Einnahmen.
         bewerb mit Unternehmen, die die Steuerbegünstigung nicht erhal-
         ten, zum Beispiel Gastronomen. Diese müssen von ihren Einnah-  Fazit:
         men  meist  nicht  nur  Steuern  zahlen  und  das  Unternehmen  am   Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64
         Laufen halten, sondern mit den Erträgen zusätzlich den eigenen   Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00  EUR zahlreiche
         Lebensunterhalt und gegebenenfalls den der Familie bestreiten.   kleine Verein von der Körperschaftssteuer und der Gewerbe-

         Deshalb sind die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbe-  steuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschrit-
         trieben  eines  wegen  der  Förderung  gemeinnütziger,  mildtätiger   ten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körper-
         oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verban-  schaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirt-
         des nicht generell von der Körperschaftssteuer und der Gewerbe-  schaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.
         steuer befreit. Trotzdem hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 AO                        Stand: 30.12.2020
         geregelt, dass Vereine und Verbände selbst dann keine Körper-

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