Page 24 - Sport im Betrieb Februar 2021
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Rechtliches
Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung mäßigen Zwecke verwendet worden oder in eine wirksam gebilde-
findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr te Rücklage eingestellt worden sind. Das erleichtert die Finanzver-
den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Zusam- waltung dieser Vereine und Verbände immens.
menzurechnen sind wirklich alle Einnahmen, also die des ideellen Fazit:
Bereichs (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden), des Zweckbetriebs
(z.B. Eintrittsgelder eines Musikvereins für Konzerte, Teilnahme- Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung
entgelte für Sportkurse bei Sportvereinen), der Vermögensverwal- bei kleinen Vereinen und Verbänden führt zum Abbau beste-
tung (z. B. Einnahmen aus Verpachtung von Immobilien) und des hender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z. B. Ver- mehr erforderlich ist. Ob der Verein oder Verband tatsächlich
kauf von Speisen und Getränken etc.). gemeinnützig tätig ist und wie er seine Mittel einsetzt, das
kann die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen
Dadurch sind alle Vereine und Verbände, deren Einnahmen in Buchführungsunterlagen prüfen (Bundestags-Drs. 19/25160,
einem Jahr insgesamt 45.000,00 EUR nicht überschreiten für das S. 223).
betroffene Jahr auch nicht mehr verpflichtet, durch entsprechende
Aufzeichnungen prüfbar zu machen, ob die Mittel jenes Jahres Stand: 29.12.2020
spätestens zum Ende des übernächsten Jahres für die satzungs-
Steuerfreiheit der "Gemeinnützigen" weiter ausgedehnt
Oder: Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe deutlich angehoben!
Steuerrechtlich gliedern sich bei wegen der Förderung gemeinnüt- schaftssteuer und Gewerbesteuer für ihre Tätigkeit in den wirt-
ziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Ver- schaftlichen Geschäftsbetrieben entrichten müssen, wenn sie
eine und Verbände die Finanzen in den "ideellen Bereich", zwar Einnahmen in diesem Bereich erzielen, diese aber im Kalen-
"Vermögensverwaltung", "Zweckbetriebe" und "wirtschaftliche der- bzw. Wirtschaftsjahr eine bestimmte Freigrenze nicht über-
Geschäftsbetriebe". Im ideellen Bereich, der Vermögensverwal- schreiten.
tung und den Zweckbetrieben fallen weder Körperschaftssteuer, Diese Freigrenze lag bisher bei 35.000,00 EUR. Die Umsatzsteu-
noch Gewerbesteuer an.
er war und ist als Einnahme zu berücksichtigen. Einnahmen aus
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe stellen eine Betätigung der dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweck-
Vereine und Verbände dar, bei der sie zur Erzielung von Einkünf- betrieben bleiben unberücksichtigt. Unterhält der Verein oder
ten tätig werden und die Tätigkeit selbst nicht der unmittelbaren Verband mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so sind deren
Verwirklichung des sich aus der Satzung ergebenden Zwecks des Einnahmen zusammenzurechnen.
Vereins bzw. Verbandes dient. Mit dieser Tätigkeit sollen lediglich Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz
Mittel für den Verein oder Verband erwirtschaftet werden, um mit 2020 wurde die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000,00 EUR
diesen Mitteln dann den Satzungszweck zu fördern. Dies können angehoben.
ganz unterschiedliche Einnahmen sein, etwa aus dem Verkauf
von Speisen und Getränken, aus Beratung oder durch Sponso- Erst wenn diese Umsatzgrenze überschritten wird, führt dies zu
ringaktivitäten für Sponsoren (Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, einer vollständigen Ertragsbesteuerung des Gewinns in den wirt-
Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl. 2020, AO § 64 Rn. schaftlichen Geschäftsbetrieben. Deshalb ist dann aus allen Ein-
57). nahmen und Ausgaben in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-
ben der Gewinn zu ermitteln. Denn zu versteuern ist dann der
Mit solchen Tätigkeiten treten die Vereine und Verbände in Wett- Gewinn und nicht die Einnahmen.
bewerb mit Unternehmen, die die Steuerbegünstigung nicht erhal-
ten, zum Beispiel Gastronomen. Diese müssen von ihren Einnah- Fazit:
men meist nicht nur Steuern zahlen und das Unternehmen am Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64
Laufen halten, sondern mit den Erträgen zusätzlich den eigenen Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche
Lebensunterhalt und gegebenenfalls den der Familie bestreiten. kleine Verein von der Körperschaftssteuer und der Gewerbe-
Deshalb sind die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbe- steuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschrit-
trieben eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger ten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körper-
oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verban- schaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirt-
des nicht generell von der Körperschaftssteuer und der Gewerbe- schaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.
steuer befreit. Trotzdem hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 AO Stand: 30.12.2020
geregelt, dass Vereine und Verbände selbst dann keine Körper-
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