Page 23 - Sport im Betrieb Februar 2021
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Rechtliches


             Zwecke steuerbegünstigt ist und dass die Tätigkeit für den Verein   2245 A - 2 - St 213).
             oder  Verband  auch  für  dessen  steuerbegünstigten  Bereich  er-  Bei  Arbeitnehmern  des  Vereins  bzw.  Verbands  (im  Sinne  des
             bracht wird. Deshalb sind zum Beispiel Vergütungen für eine Ser-  Einkommenssteuerrechts) ist darauf zu achten, dass die beiden
             vicekraft im vom Verein selbst betriebenen Vereinsheim oder die   Steuerfreibeträge  dem  Steuerpflichtigen  jeweils  nur  einmal  pro
             Tätigkeit als "Vorstandsmitglied Sponsoring" nicht steuerbegüns-  Kalender-  bzw.  Wirtschaftsjahr  zugestanden  werden.  Deshalb
             tigt. Denn diese Tätigkeiten werden in den nicht steuerbegünstig-  muss der Verein bzw. Verband in solchen Fällen vom Arbeitneh-
             ten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins bzw. Verban-  mer für jedes Jahr aufs Neue eine schriftliche Bestätigung einho-
             des ausgeübt.
                                                                len,  dass  die  Steuerbefreiung  nicht  bereits  in  einem  anderen
             Außerdem darf die entsprechend vergütete Tätigkeit für den Ver-  Dienst-  oder  Auftragsverhältnis  berücksichtigt  worden  ist  oder
             ein  oder  Verband  weiterhin  nur  "nebenberuflich"  ausgeübt  wer-  berücksichtigt wird (R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).
             den. Eine Tätigkeit ist in diesem Sinne nebenberuflich, wenn sie   Fazit:
             nicht  mehr  als  ein  Drittel  der  Arbeitszeit  eines  vergleichbaren
             Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH, Urt. v. 30.03.1990, Az.   Der Gesetzgeber hat mit der deutlichen Erhöhung der soge-
             VI R 188/87). Bei der Ermittlung dieser Grenze sollen tarifvertrag-  nannte  "Übungsleiterpauschale"  des  §  3  Nr.  26  EStG  auf
             lich  bedingte  Unterschiede  bei  der  Arbeitszeit  aus  Vereinfa-  3.000,00  EUR  im  Jahr  und  die  sogenannte  "Ehrenamts-
             chungsgründen  unberücksichtigt  bleiben,  es  ist  pauschalierend   pauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr dem
             davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeits-  Ehrenamt eine deutliche Anerkennung zukommen lassen, die
             zeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erfüllt   jedoch  nur  bei  den  Vereinen  und  Verbänden  in  Anspruch
             ist.  Es  bleibt  dem  Steuerpflichtigen  unbenommen,  im  Einzelfall   genommen werden kann, welche als steuerbegünstigt aner-
             eine in seinem Tätigkeitsfeld höhere tarifliche Arbeitszeit nachzu-  kannt sind.
             weisen  (OFD  Frankfurt/Main,  Rundvfg.  vom  22.03.2018,  Az.  S                     Stand: 30.12.2020



             Gemeinnützigkeitsanforderungen an "kleine" Vereine herabgesetzt

             Oder: Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht mehr für alle!
             Vereine und Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnüt-  Die  Bildung  einer  zweckgebundenen  Rücklage  kann  allerdings
             ziger,  mildtätiger  oder  kirchlicher  Zwecke  steuerbegünstigt  sind,   nicht  damit  begründet  werden,  dass  die  Überlegungen  zur  Ver-
             müssen ihr Vermögen selbstlos einsetzen (§§ 59, 55 AO).   wendung der Mittel noch nicht abgeschlossen sind (Nr. 2 AEAO
                                                                zu §62). Demnach ist bei der Rücklagenbildung ein erhöhter Do-
             Das setzte bisher für alle diese Vereine und Verbände nicht nur
             voraus, dass sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke   kumentations- und damit Arbeitsaufwand erforderlich.
             verfolgten,  sondern  auch,  dass  sie  das  Vermögen  vorbehaltlich   Darüber hinaus hat jeder steuerbegünstigte Verein und Verband
             der  nach  §  62  AO  erlaubten  Rücklagenbildungen  grundsätzlich   gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis, dass seine tat-
             zeitnah  für  ihre  steuerbegünstigten  satzungsmäßigen  Zwecke   sächliche  Geschäftsführung  den  Erfordernissen  Gesetzes  ent-
             verwendeten (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Mittelverwen-  spricht,  durch  ordnungsmäßige  Aufzeichnungen  über  seine  Ein-
             dung ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die Mittel spätestens in   nahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Diese Auf-
             den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschafts-  zeichnungen müssen nach § 145 AO so beschaffen sein, dass sie
             jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ver-  einem  sachverständigen  Dritten  innerhalb  angemessener  Zeit
             wendet werden.                                     einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
                                                                Vereins  oder  Verbandes  vermitteln  kann.  Die  Geschäftsvorfälle
             Das hat zur Folge, dass die Vereine und Verbände bei ihren Auf-
             zeichnungen des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausga-  müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
             ben aufwendig so gestalten müssen, dass sie aus den Aufzeich-  Aus  den  vorstehenden  Ausführungen  ist  leicht  zu  entnehmen,
             nungen jeweils erkennen können, welches vorhandene Vermögen   dass damit ein erheblicher Aufwand verbunden ist, auch für die
             noch bis zum Ende des laufenden Jahres und welches bis zum   kleinen  steuerbegünstigten  Vereine  und  Verbände.  Denn  das
             Ende des folgenden Jahres verwendet oder in eine nach § 62 AO   Gesetz hat bisher nicht zwischen kleinen und größeren Vereinen
             erlaubte Rücklage eingestellt werden muss.         oder Verbänden unterschieden.
             § 62 AO gibt dem Verein oder Verband die Möglichkeit, jedes Jahr   Das hat der Gesetzgeber nun geändert.
             einen bestimmten Anteil des Vermögens in eine freie Rücklage (§   Mit  dem  am  29.12.2020  in  Kraft  getretenen  Jahressteuergesetz
             62 Abs. 1 Nr. 3 AO) oder aber in eine Rücklage für vorher festge-  2020 wurde § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO dahingehend ergänzt, dass die
             legte bestimmte Zwecke einzustellen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AO).

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