Page 23 - Sport im Betrieb Februar 2021
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Rechtliches
Zwecke steuerbegünstigt ist und dass die Tätigkeit für den Verein 2245 A - 2 - St 213).
oder Verband auch für dessen steuerbegünstigten Bereich er- Bei Arbeitnehmern des Vereins bzw. Verbands (im Sinne des
bracht wird. Deshalb sind zum Beispiel Vergütungen für eine Ser- Einkommenssteuerrechts) ist darauf zu achten, dass die beiden
vicekraft im vom Verein selbst betriebenen Vereinsheim oder die Steuerfreibeträge dem Steuerpflichtigen jeweils nur einmal pro
Tätigkeit als "Vorstandsmitglied Sponsoring" nicht steuerbegüns- Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr zugestanden werden. Deshalb
tigt. Denn diese Tätigkeiten werden in den nicht steuerbegünstig- muss der Verein bzw. Verband in solchen Fällen vom Arbeitneh-
ten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins bzw. Verban- mer für jedes Jahr aufs Neue eine schriftliche Bestätigung einho-
des ausgeübt.
len, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen
Außerdem darf die entsprechend vergütete Tätigkeit für den Ver- Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder
ein oder Verband weiterhin nur "nebenberuflich" ausgeübt wer- berücksichtigt wird (R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).
den. Eine Tätigkeit ist in diesem Sinne nebenberuflich, wenn sie Fazit:
nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH, Urt. v. 30.03.1990, Az. Der Gesetzgeber hat mit der deutlichen Erhöhung der soge-
VI R 188/87). Bei der Ermittlung dieser Grenze sollen tarifvertrag- nannte "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf
lich bedingte Unterschiede bei der Arbeitszeit aus Vereinfa- 3.000,00 EUR im Jahr und die sogenannte "Ehrenamts-
chungsgründen unberücksichtigt bleiben, es ist pauschalierend pauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr dem
davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeits- Ehrenamt eine deutliche Anerkennung zukommen lassen, die
zeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erfüllt jedoch nur bei den Vereinen und Verbänden in Anspruch
ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall genommen werden kann, welche als steuerbegünstigt aner-
eine in seinem Tätigkeitsfeld höhere tarifliche Arbeitszeit nachzu- kannt sind.
weisen (OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. vom 22.03.2018, Az. S Stand: 30.12.2020
Gemeinnützigkeitsanforderungen an "kleine" Vereine herabgesetzt
Oder: Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht mehr für alle!
Vereine und Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnüt- Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage kann allerdings
ziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, nicht damit begründet werden, dass die Überlegungen zur Ver-
müssen ihr Vermögen selbstlos einsetzen (§§ 59, 55 AO). wendung der Mittel noch nicht abgeschlossen sind (Nr. 2 AEAO
zu §62). Demnach ist bei der Rücklagenbildung ein erhöhter Do-
Das setzte bisher für alle diese Vereine und Verbände nicht nur
voraus, dass sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke kumentations- und damit Arbeitsaufwand erforderlich.
verfolgten, sondern auch, dass sie das Vermögen vorbehaltlich Darüber hinaus hat jeder steuerbegünstigte Verein und Verband
der nach § 62 AO erlaubten Rücklagenbildungen grundsätzlich gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis, dass seine tat-
zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke sächliche Geschäftsführung den Erfordernissen Gesetzes ent-
verwendeten (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Mittelverwen- spricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Ein-
dung ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die Mittel spätestens in nahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Diese Auf-
den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschafts- zeichnungen müssen nach § 145 AO so beschaffen sein, dass sie
jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ver- einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
wendet werden. einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Vereins oder Verbandes vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle
Das hat zur Folge, dass die Vereine und Verbände bei ihren Auf-
zeichnungen des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausga- müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
ben aufwendig so gestalten müssen, dass sie aus den Aufzeich- Aus den vorstehenden Ausführungen ist leicht zu entnehmen,
nungen jeweils erkennen können, welches vorhandene Vermögen dass damit ein erheblicher Aufwand verbunden ist, auch für die
noch bis zum Ende des laufenden Jahres und welches bis zum kleinen steuerbegünstigten Vereine und Verbände. Denn das
Ende des folgenden Jahres verwendet oder in eine nach § 62 AO Gesetz hat bisher nicht zwischen kleinen und größeren Vereinen
erlaubte Rücklage eingestellt werden muss. oder Verbänden unterschieden.
§ 62 AO gibt dem Verein oder Verband die Möglichkeit, jedes Jahr Das hat der Gesetzgeber nun geändert.
einen bestimmten Anteil des Vermögens in eine freie Rücklage (§ Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz
62 Abs. 1 Nr. 3 AO) oder aber in eine Rücklage für vorher festge- 2020 wurde § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO dahingehend ergänzt, dass die
legte bestimmte Zwecke einzustellen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AO).
SiB Februar 2020 - 23