Page 10 - Sport im Betrieb April 2021
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Sport im WBSV
Gemeinnützigkeit und Betriebssport
- Eine Übersicht -
Immer häufiger beschäftigen sich Betriebssportvereine, Kreisver-
bände oder einzelne Mitglieder mit der Frage, ob die Gemeinnüt- Merke: Der Erwerb und Erhalt der Gemeinnützigkeit ist für
zigkeit für die eigene Organisation sinnvoll oder wichtig ist. die meisten Vereine eine existenzielle Grundlage, da mit
der Gemeinnützigkeit viele steuerliche und außersteuerli-
Es existieren unterschiedliche Befürchtungen oder Ängste: „Das che Vorteile verbunden sind.
ist viel zu kompliziert“, „es gibt nur Scherereien mit dem Finanz-
amt“ oder „es ist ein viel zu großer Aufwand“.
3. Voraussetzungen für die Erlangung und den Erhalt der
Die folgenden Informationen sollen helfen das Thema Gemeinnützigkeit
„Gemeinnützigkeit“ realistisch einschätzen zu können und
entsprechend zu agieren. a.) Gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung kann nur
sein, wer die Vorgaben der §§ 52 ff Abgabenordnung („SAUF
1. Wer kann gemeinnützig werden? - Formel“) erfüllt.
• Eingetragene (rechtsfähige) Vereine (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 Dies ist der Fall, wenn sowohl die Satzung als auch die tatsächli-
KStG) che Geschäftsführung den folgenden vier Grundsätzen entspricht:
• Nicht eingetragene (nicht rechtsfähige) Vereine, wie z.B. nicht
eingetragene Betriebssportvereine (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 5 Selbstlosigkeit § 55 AO - = Uneigennützigkeit bzw. keine
KStG) Gewinnerzielungsabsicht.
• Gemeinnützige GmbHn (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) D.h.:
Es kann jeweils nur die Gesamtorganisation gemeinnützig sein. • Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemä-
Nicht jedoch einzelne Untergliederungen, Abteilungen, Sparten ße /gemeinnützige Zwecke verwendet werden (also nicht um
etc. z.B. „arme Familien“ zu unterstützen).
2. Vorteile • Die Förderung politischer Parteien ist ausgeschlossen.
Durch die Gemeinnützigkeit ergeben sich für Vereine einige ent- • Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
scheidende Vorteile: darf Mitgliedern kein Vereinsvermögen ausgezahlt werden.
• Steuerbefreiungen bzw. deutliche Steuerverringerung • Bei Auflösung darf das Restgeld nur für steuerbegünstigte,
• Möglichkeit Spendenquittungen auszustellen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
• Möglichkeit die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EstG) zu • Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aus
nutzen. Das heißt steuer- und sozialversicherungsfreie Aus- Mitteln des Vereins gezahlt werden.
zahlung von bis zu 3000,-€ / Kalenderjahr für Trainer/
Übungsleiter/Betreuer.
Ausschließlichkeit § 56 AO = Ein Verein darf nur seine
• Möglichkeit die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EstG) zu steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke (z.B. Förde-
nutzen. Das heißt steuer- und sozialversicherungsfreie Aus- rung des Sports) verfolgen.
zahlung von bis zu 800,-€ / Kalenderjahr für ehrenamtliche
Tätigkeiten. Nach dieser Definition wäre jede wirtschaftliche Betätigung (z.B.
gesellige Zusammenkünfte, Sportartikel verkaufen, Betrieb einer
• Mitgliedschaften bei Bünden (z.B. Kreissportbund) etc. zum
Großteil nur als gemeinnützige Organisation möglich Vereinsgaststätte,…) schädlich.
• Günstigere Beiträge bei Bünden und Verbänden (z.B. WBSV) Da das nicht gewollt ist, sind solche Tätigkeiten ausnahmsweise
zulässig, wenn Sie nicht zum Selbstzweck werden und nicht als
• Beantragung von Fördergeldern ist meist von Gemeinnützig-
keit abhängig Vereinszweck in der Satzung stehen.
• Öffentliche Zuschüsse Das heißt, dass z.B. der Betrieb einer Vereinsgaststätte zwar
geduldet wird aber nicht Zweck eines gemeinnützigen Vereins
• Kostenfreier oder günstigerer Zugriff auf öffentliche Einrichtun- sein kann.
gen
• Befreiung von bestimmten Gebühren (Gerichtskosten, Erb- Wirtschaftliche Tätigkeiten sind außerdem nur dann unschädlich,
schafts-, Schenkungs- und Grundsteuer,…) wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Das heißt, es
dürfen nicht mehr als 50% der Einnahmen eines Vereins aus
• Zuweisung von FSJler, Bufdis etc.
diesen wirtschaftlichen Betätigungen stammen.
• …
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