Page 10 - Sport im Betrieb April 2021
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Sport im WBSV

         Gemeinnützigkeit und Betriebssport
         - Eine Übersicht -
         Immer häufiger beschäftigen sich Betriebssportvereine, Kreisver-
         bände oder einzelne Mitglieder mit der Frage, ob die Gemeinnüt-  Merke: Der Erwerb und Erhalt der Gemeinnützigkeit ist für
         zigkeit für die eigene Organisation sinnvoll oder wichtig ist.   die meisten Vereine eine existenzielle Grundlage, da mit
                                                             der Gemeinnützigkeit viele steuerliche und außersteuerli-
         Es existieren unterschiedliche Befürchtungen oder Ängste: „Das   che Vorteile verbunden sind.
         ist viel zu kompliziert“, „es gibt nur Scherereien mit dem Finanz-
         amt“ oder „es ist ein viel zu großer Aufwand“.
                                                            3.  Voraussetzungen  für  die  Erlangung  und  den  Erhalt  der
         Die  folgenden  Informationen  sollen  helfen  das  Thema   Gemeinnützigkeit
         „Gemeinnützigkeit“  realistisch  einschätzen  zu  können  und
         entsprechend zu agieren.                           a.)  Gemeinnützig  im  Sinne  der  Abgabenordnung  kann  nur
                                                            sein, wer die Vorgaben der §§ 52 ff Abgabenordnung („SAUF
         1. Wer kann gemeinnützig werden?                   - Formel“) erfüllt.
         •  Eingetragene (rechtsfähige) Vereine (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4   Dies ist der Fall, wenn sowohl die Satzung als auch die tatsächli-
            KStG)                                           che Geschäftsführung den folgenden vier Grundsätzen entspricht:
         •  Nicht eingetragene (nicht rechtsfähige) Vereine, wie z.B. nicht
            eingetragene  Betriebssportvereine  (siehe  §  1  Abs.  1  Nr.  5   Selbstlosigkeit § 55  AO  -  = Uneigennützigkeit bzw. keine
            KStG)                                            Gewinnerzielungsabsicht.
         •  Gemeinnützige GmbHn (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG)   D.h.:

         Es  kann  jeweils  nur  die  Gesamtorganisation  gemeinnützig  sein.   •   Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemä-
         Nicht  jedoch  einzelne  Untergliederungen,  Abteilungen,  Sparten   ße /gemeinnützige Zwecke verwendet werden (also nicht um
         etc.                                                   z.B. „arme Familien“ zu unterstützen).
         2. Vorteile                                         •  Die Förderung politischer Parteien ist ausgeschlossen.

         Durch die Gemeinnützigkeit ergeben sich für Vereine einige ent-  •  Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
         scheidende Vorteile:                                   darf Mitgliedern kein Vereinsvermögen ausgezahlt werden.
         •  Steuerbefreiungen bzw. deutliche Steuerverringerung   •  Bei Auflösung darf das Restgeld nur für steuerbegünstigte,
         •  Möglichkeit Spendenquittungen auszustellen          satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

         •  Möglichkeit die  Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EstG) zu   •  Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aus
            nutzen.  Das  heißt  steuer-  und  sozialversicherungsfreie  Aus-  Mitteln des Vereins gezahlt werden.
            zahlung  von  bis  zu  3000,-€  /  Kalenderjahr  für  Trainer/
            Übungsleiter/Betreuer.
                                                             Ausschließlichkeit  §  56    AO    =  Ein  Verein  darf  nur  seine
         •  Möglichkeit die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EstG) zu   steuerbegünstigten  satzungsgemäßen  Zwecke  (z.B.  Förde-
            nutzen.  Das  heißt  steuer-  und  sozialversicherungsfreie  Aus-  rung des Sports) verfolgen.
            zahlung  von  bis  zu  800,-€  /  Kalenderjahr  für  ehrenamtliche
            Tätigkeiten.                                     Nach dieser Definition wäre jede wirtschaftliche Betätigung (z.B.
                                                             gesellige Zusammenkünfte, Sportartikel verkaufen, Betrieb einer
         •  Mitgliedschaften  bei  Bünden  (z.B.  Kreissportbund)  etc.  zum
            Großteil nur als gemeinnützige Organisation möglich   Vereinsgaststätte,…) schädlich.
         •  Günstigere Beiträge bei Bünden und Verbänden (z.B. WBSV)   Da das nicht gewollt ist, sind solche Tätigkeiten ausnahmsweise
                                                             zulässig, wenn Sie nicht zum Selbstzweck werden und nicht als
         •  Beantragung von Fördergeldern ist meist von Gemeinnützig-
            keit abhängig                                    Vereinszweck in der Satzung stehen.
         •  Öffentliche Zuschüsse                            Das  heißt,  dass  z.B.  der  Betrieb  einer  Vereinsgaststätte  zwar
                                                             geduldet  wird  aber  nicht  Zweck  eines  gemeinnützigen  Vereins
         •  Kostenfreier oder günstigerer Zugriff auf öffentliche Einrichtun-  sein kann.
            gen
         •  Befreiung  von  bestimmten  Gebühren  (Gerichtskosten,  Erb-  Wirtschaftliche Tätigkeiten sind außerdem nur dann unschädlich,
            schafts-, Schenkungs- und Grundsteuer,…)         wenn  sie  von  untergeordneter  Bedeutung  sind.  Das  heißt,  es
                                                             dürfen  nicht  mehr  als  50%  der  Einnahmen  eines  Vereins  aus
         •  Zuweisung von FSJler, Bufdis etc.
                                                             diesen wirtschaftlichen Betätigungen stammen.
         •  …


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