Page 24 - Sport im Betrieb Juni 2020
P. 24
Rechtliches
1. Neues Gesetz zur Mitgliederversammlung
Oder: Der Staat hat auf das Coronavirus reagiert!
Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilde- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist be-
rung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und reits seit 2004 Generalsekretär des Deut-
Strafverfahrensrecht, wurden die bisher geltenden gesetzlichen schen Betriebssportverbandes e. V. und
Regelungen zur Mitgliederversammlung des Vereins oder Verban- seit 2015 auch Justiziar des Lan-
des vorübergehend geändert. dessportverbandes für das Saarland
sowie Mitglied des Ausschusses für
Nach dem auch bisher schon geltenden § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechts- und Satzungsfragen des Lan-
fassen die Mitglieder ihre Beschlüsse in Versammlungen. Diese dessportbundes Berlin e.V.. Seit März
Regelung ist so zu verstehen, dass der Begriff der Versammlung 2016 ist er Dozent für Sport- und Ver-
nach seinem Wortsinn die Anwesenheit der Mitglieder am Ort der einsrecht an der Deutschen Hochschule
Versammlung verlangt (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8 U für Prävention und Gesundheitsmanage- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
77/01). In Zeiten der bundesweiten Ausgangsbeschränkungen ist ment.
in der Regel die Durchführung der Mitgliederversammlung in die- Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
ser Form nicht möglich. Abweichungen von dem Versammlungs- Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
erfordernis sind bisher nur durch eine ausdrückliche Satzungsre- Fax: 06894 9969238, Patrick.Nessler@Betriebssport.net
gelung möglich (§ 40 BGB).
Auch wenn die vorgenannten Möglichkeiten genutzt werden, sind
Seit dem 28.03.2020 kann nach dessen § 5 Abs. 2 der Vorstand die weiteren Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Einberu-
eines Vereins oder Verbandes abweichend von § 32 Abs. 1 Satz fung der Mitgliederversammlung einzuhalten. Deshalb muss die
1 BGB auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch eine ent- Einladung insbesondere form- und fristgerecht erfolgen und muss
sprechende Regelung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermögli- die Beschlussgegenstände ausreichend genau bezeichnen.
chen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Ver-
Zusätzlich ist nach dem neuen § 5 Abs. 3 des Gesetzes über
sammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stif-
an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung tungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. wirkungen der COVID-19-Pandemie abweichend von § 32 Abs. 2
BGB ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig,
Damit sind nun auch „virtuelle“ Mitgliederversammlung rechtlich wenn alle Mitglieder an der Abstimmung beteiligt wurden, bis zu
zulässig. Diese können z. B. als Video- oder Telefonkonferenz dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mit-
durchgeführt werden, bedürfen also nicht mehr der physischen glieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Be-
Anwesenheit der einzelnen Mitglieder an einem bestimmten Ort. schluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Für die in §
Zukünftig kann auch zugelassen werden, dass Mitglieder ihre 126b BGB geregelte Textform genügen auch das einfache E-Mail
Stimme bereits vor der Mitgliederversammlung abgegeben. Diese oder ein Telefax.
Stimmabgaben bedürfen nach der gesetzlichen Regelung der Diese neuen Regelungen gelten nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes
Schriftform, also der eigenhändigen Unterschrift des Mitglieds und über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
der Überlassung der Originalurkunde an den Verein (§ 126 BGB). Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
E-Mails, PDF-Dateien, Kopien oder Schreiben per Telefax etc. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2020 (vorerst)
genügen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht. Schreibt nur für im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen.
die Satzung vor, dass alle oder bestimmte Abstimmungen gene-
rell „geheim“ durchzuführen sind, muss dies bei der Einholung Fazit:
solcher Stimmen berücksichtigt werden, da sich aus der Stimmab- Nunmehr sind auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung
gabe als solche nicht ergeben darf, wer die Stimme abgegeben dazu (vorläufig) „virtuelle“ Mitgliederversammlungen mög-
hat. lich. Auch können Beschlüsse der Mitglieder im
„Umlaufverfahren“ in Textform mit den für den jeweiligen
Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung und ob
die Mitglieder bereits vorher ihre Stimmen abgeben dürfen trifft Beschluss erforderlichen Mehrheiten herbeigeführt werden,
nach der neuen gesetzlichen Regelung der Vorstand. Da Gesetze ohne dass alle Mitglieder dem Beschluss in der strengen
allgemein nur den nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vor- gesetzlichen Schriftform zustimmen müssten.
stand kennen, hat dieser die vorgenannte Entscheidungskompe- Stand: 29.03.2020
tenz.
24 - SiB Juni 2020