Page 24 - Sport im Betrieb Juni 2020
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Rechtliches

         1. Neues Gesetz zur Mitgliederversammlung

         Oder: Der Staat hat auf das Coronavirus reagiert!
         Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilde-  Rechtsanwalt  Patrick  R.  Nessler  ist  be-
         rung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und   reits seit 2004 Generalsekretär des Deut-
         Strafverfahrensrecht,  wurden  die  bisher  geltenden  gesetzlichen   schen Betriebssportverbandes e. V. und
         Regelungen zur Mitgliederversammlung des Vereins oder Verban-  seit  2015  auch  Justiziar  des  Lan-
         des vorübergehend geändert.                        dessportverbandes  für  das  Saarland
                                                            sowie  Mitglied  des  Ausschusses  für
         Nach dem auch bisher schon geltenden § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB   Rechts-  und  Satzungsfragen  des  Lan-
         fassen die Mitglieder ihre Beschlüsse in Versammlungen. Diese   dessportbundes  Berlin  e.V..  Seit  März
         Regelung ist so zu verstehen, dass der Begriff der Versammlung   2016  ist  er  Dozent  für  Sport-  und  Ver-
         nach seinem Wortsinn die Anwesenheit der Mitglieder am Ort der   einsrecht an  der  Deutschen Hochschule
         Versammlung verlangt (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8 U   für Prävention und Gesundheitsmanage-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
         77/01). In Zeiten der bundesweiten Ausgangsbeschränkungen ist   ment.
         in der Regel die Durchführung der Mitgliederversammlung in die-  Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär
         ser Form nicht möglich. Abweichungen von dem Versammlungs-  Kastanienweg 15, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894 9969237
         erfordernis sind bisher nur durch eine ausdrückliche Satzungsre-  Fax: 06894 9969238,  Patrick.Nessler@Betriebssport.net
         gelung möglich (§ 40 BGB).
                                                            Auch wenn die vorgenannten Möglichkeiten genutzt werden, sind
         Seit dem 28.03.2020 kann nach dessen § 5 Abs. 2 der Vorstand   die weiteren Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Einberu-
         eines Vereins oder Verbandes abweichend von § 32 Abs. 1 Satz   fung  der  Mitgliederversammlung  einzuhalten.  Deshalb  muss  die
         1  BGB  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  durch  eine  ent-  Einladung insbesondere form- und fristgerecht erfolgen und muss
         sprechende Regelung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermögli-  die Beschlussgegenstände ausreichend genau bezeichnen.
         chen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Ver-
                                                            Zusätzlich  ist  nach  dem  neuen  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  über
         sammlungsort  teilzunehmen  und  Mitgliederrechte  im  Wege  der
         elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme   Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stif-
         an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung   tungs-  und  Wohnungseigentumsrecht  zur  Bekämpfung  der  Aus-
         der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.    wirkungen der COVID-19-Pandemie abweichend von § 32 Abs. 2
                                                            BGB  ein  Beschluss  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  gültig,
         Damit  sind  nun  auch  „virtuelle“  Mitgliederversammlung  rechtlich   wenn alle Mitglieder an der Abstimmung beteiligt wurden, bis zu
         zulässig.  Diese  können  z.  B.  als  Video-  oder  Telefonkonferenz   dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mit-
         durchgeführt  werden,  bedürfen  also  nicht  mehr  der  physischen   glieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Be-
         Anwesenheit der einzelnen Mitglieder an einem bestimmten Ort.    schluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Für die in §

         Zukünftig  kann  auch  zugelassen  werden,  dass  Mitglieder  ihre   126b BGB geregelte Textform genügen auch das einfache E-Mail
         Stimme bereits vor der Mitgliederversammlung abgegeben. Diese   oder ein Telefax.
         Stimmabgaben  bedürfen  nach  der  gesetzlichen  Regelung  der   Diese neuen Regelungen gelten nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes
         Schriftform, also der eigenhändigen Unterschrift des Mitglieds und   über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
         der Überlassung der Originalurkunde an den Verein (§ 126 BGB).   Stiftungs-  und  Wohnungseigentumsrecht  zur  Bekämpfung  der
         E-Mails,  PDF-Dateien,  Kopien  oder  Schreiben  per  Telefax  etc.   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2020 (vorerst)
         genügen  dem  gesetzlichen  Schriftformerfordernis  nicht.  Schreibt   nur für im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen.
         die Satzung vor, dass alle oder bestimmte Abstimmungen gene-
         rell  „geheim“  durchzuführen  sind,  muss  dies  bei  der  Einholung   Fazit:
         solcher Stimmen berücksichtigt werden, da sich aus der Stimmab-  Nunmehr  sind  auch  ohne  ausdrückliche  Satzungsregelung
         gabe als solche nicht ergeben darf, wer die Stimme abgegeben   dazu  (vorläufig)  „virtuelle“  Mitgliederversammlungen  mög-
         hat.                                               lich.  Auch  können  Beschlüsse  der  Mitglieder  im
                                                            „Umlaufverfahren“  in  Textform  mit  den  für  den  jeweiligen
         Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung und ob
         die  Mitglieder  bereits  vorher  ihre  Stimmen  abgeben  dürfen  trifft   Beschluss  erforderlichen  Mehrheiten  herbeigeführt  werden,
         nach der neuen gesetzlichen Regelung der Vorstand. Da Gesetze   ohne  dass  alle  Mitglieder  dem  Beschluss  in  der  strengen
         allgemein nur den nach § 26  BGB vertretungsberechtigten  Vor-  gesetzlichen Schriftform zustimmen müssten.
         stand kennen, hat dieser die vorgenannte Entscheidungskompe-  Stand: 29.03.2020
         tenz.


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