Page 26 - Sport im Betrieb Juni 2020
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Rechtliches / Sportabzeichen

         Sind diese Personen aber derzeit an der Ausübung ihrer verein-  Vielmehr darf er auch keine Person durch Ausgaben, die dem
         barten Tätigkeit gehindert, z. B. bei Trainern und Übungsleitern,   Zweck des Vereins bzw. Verbands fremd sind, oder durch unver-
         weil der Verein das entsprechende Angebot einstellen musste,   hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3
         steht diesen Personen die Vergütung in der Regel nur zu, wenn   AO). Wenn der Verein oder Verband nunmehr Zahlungen an Per-
         es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer des Vereins bzw.   sonen erbringt, die ihnen rechtlich nicht zustehen, ist dies als
         Verbandes handelt.                                 unverhältnismäßig hohe Vergütung anzusehen. Dementspre-
                                                            chend wäre die Gemeinnützigkeit gefährdet.
         Zahlt der Verein oder Verband in der aktuellen Situation Ehren-
         amts- oder Übungsleiterpauschalen an Personen, die diesen   Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben
         rechtlich nicht zustehen, gefährdet dies die Steuerbegünstigung   vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese stren-
         des Vereins. Das gilt selbst dann, wenn der Verein oder Verband   gen Regelungen gelockert.
         diese Zahlungen weiterhin vornimmt, um die für ihn tätigen Perso-  Danach wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet,
         nen finanziell zu unterstützen, weil diese z. B. selbst in Kurzarbeit   wenn in dem Zeitraum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 die Ehren-
         sind, in der Hauptbeschäftigung entlassen wurden oder als selbst-  amts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden,
         ständig Tätige erhebliche finanzielle Einbrüche haben.
                                                            obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise
         Denn ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder   (zumindest teilweise) nicht mehr möglich ist.
         kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband darf   Es bleibt aber trotz dieser Erleichterung dabei, dass solche Zah-
         seine Mittel nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbe-  lungen nur dann nicht Gemeinnützigkeit schädlich sein können,
         günstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Bei allen   wenn der Verein ohne die aktuelle Corona-Krise überhaupt zur
         drei Arten der Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist für die   Zahlung berechtigt bzw. verpflichtet gewesen wäre. Das gilt z. B.
         Steuerbegünstigung weiter erforderlich, dass diese Förderung   bei Zahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder,
         selbstlos erfolgt (§§ 52 Abs. 1 Satz 1, 53 Satz 1 und 54 Abs. 1   die nur erlaubt ist, wenn die Satzung des Vereines oder Verban-
         AO).
                                                            des ausdrücklich erklärt, dass Vorstandsmitglieder für Ihre Vor-
         Die Selbstlosigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein oder   standstätigkeit ein Entgelt erhalten dürfen.
         Verband nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B.                     Stand: 30.04.2020
         gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt.


                           Betriebe machen das Deutsche Sportabzeichen
                           „Kollegial fit“ im Betriebssport NRW


                                                              Herzlichen Glückwunsch!

                                                        Die Firma Vesuvius hat wieder 500,- € gewonnen!

                                                   Dass  es  sich  für  einen  Betrieb  lohnt,  sich  im  Rahmen  der  Kampagne
                                                   „Betriebe machen das Sportabzeichen“ bei unserem Partner BKK24 zu re-
                                                   gistrieren,  hat  erneut  die  Betriebssportgemeinschaft  Foseco  Borken  (Fa.
                                                   Vesuvius) feststellen können. Sie hat sich in 2019 nicht nur wieder die anfal-
                                                   lenden  Verwaltungskosten  in
                                                   Höhe  von  5,-  €  gespart,  son-
                                                   dern  ist  auch  wieder  als  Ge-
                                                   winner  der  Sonderauslosung
                                                   für  ihren  Betrieb  hervorge-
                                                   gangen.

                                                   Gewinnt in 2020 vielleicht
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