Page 25 - Sport im Betrieb Juni 2020
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Rechtliches

             2. Mitgliederbeschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung

             Oder: Die Hürde wurde deutlich herabgesetzt!
             Grundsätzlich fassen die Mitglieder der Vereine und Verbände   2. Dieser Beschlussvorschlag ist dann mit seiner Begründung an
             nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Beschlüsse in Versammlungen.   alle Mitglieder und sonst nach der Satzung in der Mitgliederver-
             Diese Regelung verlangt die Anwesenheit der Mitglieder am Ort   sammlung stimmberechtigten Personen zu versenden mit der
             der Versammlung verlangt (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8   Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stimme
             U 77/01). In Zeiten der bundesweiten staatlichen Maßnahmen zur   dazu abzugeben.
             Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Coronapandemie ist in   3. Die Mitglieder können dann bis zu dem festgelegten Zeitpunkt
             der Regel die Durchführung der Mitgliederversammlung in dieser   ihre Stimme in Textform abgeben. Für die Einhaltung dieser ge-
             Form nicht möglich.
                                                                setzlich geregelten Textform genügen z. B. eine einfache E-Mail,
             Auch bisher schon war es nach § 32 Abs. 2 BGB möglich, dass   ein Telefax aber auch ein Brief.
             Beschlüsse der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung   4. Wenn bis zum festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der
             gefasst werden können. Voraussetzung dafür war jedoch, dass   Mitglieder ihre Ja- oder Nein-Stimme abgegeben haben, dann ist
             wirklich alle Mitglieder des Vereins dementsprechenden Be-  die Beschlussfassung als solche wirksam.
             schluss schriftlich zustimmen.
                                                                5. Danach sind die Stimmen auszuzählen. Wird die für den Be-
             Nach dem seit 28.03.2020 geltenden § 5 Abs. 3 des Gesetzes   schluss nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Mehr-
             über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,   heit erreicht, ist der Beschluss wirksam gefasst.
             Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
             Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist abweichend von § 32   Bei dieser Form der Beschlussfassung müssen die gesamten
             Abs. 2 BGB ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder   Unterlagen (also die an die stimmberechtigten Personen versand-
             gültig, wenn alle stimmberechtigte Mitglieder und sonstige stimm-  ten Informationen und Beschlussvorlage und die einzelnen
             berechtigte Personen an der Abstimmung beteiligt wurden, bis zu   Stimmabgaben der Mitglieder) aufbewahrt werden.
             dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte dieser   Da die Übergangsregelung in § 7 Abs. 5 des Gesetzes über Maß-
             Personen ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Für die in   nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
             § 126b BGB geregelte „Textform“ genügen auch das einfache E-  und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkun-
             Mail oder ein Telefax.                             gen der COVID-19-Pandemie für dessen § 5 Abs. 3 keine Bestim-

             Der Beschluss muss trotzdem mit der erforderlichen Mehrheit   mung enthält, gilt § 5 Abs. 3 bis zum 31.12.2021.
             gefasst werden. Das ist grundsätzlich die einfache Mehrheit. Aller-  Fazit:
             dings gibt es auch vom Gesetz oder der Satzung vorgesehene
             andere Anforderungen (z. B. für Satzungsänderungen).    Sofern in einem Verein oder Verband Beschlüsse der Mitglie-
                                                                der als erforderlich angesehen werden, können diese auch in
             Konkret bedeutet das:                              einem zur bisherigen gesetzlichen Regelung deutlich verein-
             1. Der Vorstand kann eine Beschlussvorlage erstellen. Diese   fachten Umlaufverfahren gefasst werden, ohne dass eine
             muss so formuliert sein, dass ein Mitglied alleine aufgrund der   Mitgliederversammlung -mit dem dazu erforderlichen Auf-
             Ausführungen in der Beschlussvorlage oder deren Begründung   wand- durchgeführt werden muss.
             erkennen kann, was beschlossen werden soll.        Stand: 07.05.2020

             3. Ehrenamts– und Übungsleiter-Pauschale trotz Coronapandemie

             Oder: Gemeinnützigkeit vorübergehend nicht gefährdet!
             In vielen Vereinen und Verbänden erhalten für diese tätige Perso-  weiterhin an die entsprechenden Personen gezahlt werden dür-
             nen Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen gezahlt. Das betrifft   fen. Die Antwort darauf hängt entscheidend von der zwischen
             z. B. die Mitglieder des Vorstands und anderer Vereinsorgane,   dem Verein und der betreffenden Person getroffenen Vereinba-
             Übungsleiter und Trainer, Chorleiter, Fachberater in den Klein-  rung ab, die der Zahlung zugrunde liegt.
             gärtnervereinen etc.
                                                                Sofern die vereinbarten Leistungen trotz der aktuellen Situation
             Aufgrund der aktuellen staatlichen Maßnahmen gegen die weitere   von den entsprechenden Personen noch immer für den Verein
             Verbreitung des Coronavirus steht das Vereinsleben in den aller-  oder Verband erbracht werden, haben diese weiterhin Anspruch
             meisten Vereinen und Verbänden noch immer still. Dementspre-  auf die entsprechenden Beträge.
             chend stellt sich die Frage, ob die oben genannten Pauschalen

                                                                                                   SiB Juni 2020 -  25
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