Page 25 - Sport im Betrieb Juni 2020
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Rechtliches
2. Mitgliederbeschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung
Oder: Die Hürde wurde deutlich herabgesetzt!
Grundsätzlich fassen die Mitglieder der Vereine und Verbände 2. Dieser Beschlussvorschlag ist dann mit seiner Begründung an
nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Beschlüsse in Versammlungen. alle Mitglieder und sonst nach der Satzung in der Mitgliederver-
Diese Regelung verlangt die Anwesenheit der Mitglieder am Ort sammlung stimmberechtigten Personen zu versenden mit der
der Versammlung verlangt (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8 Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stimme
U 77/01). In Zeiten der bundesweiten staatlichen Maßnahmen zur dazu abzugeben.
Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Coronapandemie ist in 3. Die Mitglieder können dann bis zu dem festgelegten Zeitpunkt
der Regel die Durchführung der Mitgliederversammlung in dieser ihre Stimme in Textform abgeben. Für die Einhaltung dieser ge-
Form nicht möglich.
setzlich geregelten Textform genügen z. B. eine einfache E-Mail,
Auch bisher schon war es nach § 32 Abs. 2 BGB möglich, dass ein Telefax aber auch ein Brief.
Beschlüsse der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung 4. Wenn bis zum festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der
gefasst werden können. Voraussetzung dafür war jedoch, dass Mitglieder ihre Ja- oder Nein-Stimme abgegeben haben, dann ist
wirklich alle Mitglieder des Vereins dementsprechenden Be- die Beschlussfassung als solche wirksam.
schluss schriftlich zustimmen.
5. Danach sind die Stimmen auszuzählen. Wird die für den Be-
Nach dem seit 28.03.2020 geltenden § 5 Abs. 3 des Gesetzes schluss nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Mehr-
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, heit erreicht, ist der Beschluss wirksam gefasst.
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist abweichend von § 32 Bei dieser Form der Beschlussfassung müssen die gesamten
Abs. 2 BGB ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder Unterlagen (also die an die stimmberechtigten Personen versand-
gültig, wenn alle stimmberechtigte Mitglieder und sonstige stimm- ten Informationen und Beschlussvorlage und die einzelnen
berechtigte Personen an der Abstimmung beteiligt wurden, bis zu Stimmabgaben der Mitglieder) aufbewahrt werden.
dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte dieser Da die Übergangsregelung in § 7 Abs. 5 des Gesetzes über Maß-
Personen ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Für die in nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
§ 126b BGB geregelte „Textform“ genügen auch das einfache E- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkun-
Mail oder ein Telefax. gen der COVID-19-Pandemie für dessen § 5 Abs. 3 keine Bestim-
Der Beschluss muss trotzdem mit der erforderlichen Mehrheit mung enthält, gilt § 5 Abs. 3 bis zum 31.12.2021.
gefasst werden. Das ist grundsätzlich die einfache Mehrheit. Aller- Fazit:
dings gibt es auch vom Gesetz oder der Satzung vorgesehene
andere Anforderungen (z. B. für Satzungsänderungen). Sofern in einem Verein oder Verband Beschlüsse der Mitglie-
der als erforderlich angesehen werden, können diese auch in
Konkret bedeutet das: einem zur bisherigen gesetzlichen Regelung deutlich verein-
1. Der Vorstand kann eine Beschlussvorlage erstellen. Diese fachten Umlaufverfahren gefasst werden, ohne dass eine
muss so formuliert sein, dass ein Mitglied alleine aufgrund der Mitgliederversammlung -mit dem dazu erforderlichen Auf-
Ausführungen in der Beschlussvorlage oder deren Begründung wand- durchgeführt werden muss.
erkennen kann, was beschlossen werden soll. Stand: 07.05.2020
3. Ehrenamts– und Übungsleiter-Pauschale trotz Coronapandemie
Oder: Gemeinnützigkeit vorübergehend nicht gefährdet!
In vielen Vereinen und Verbänden erhalten für diese tätige Perso- weiterhin an die entsprechenden Personen gezahlt werden dür-
nen Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen gezahlt. Das betrifft fen. Die Antwort darauf hängt entscheidend von der zwischen
z. B. die Mitglieder des Vorstands und anderer Vereinsorgane, dem Verein und der betreffenden Person getroffenen Vereinba-
Übungsleiter und Trainer, Chorleiter, Fachberater in den Klein- rung ab, die der Zahlung zugrunde liegt.
gärtnervereinen etc.
Sofern die vereinbarten Leistungen trotz der aktuellen Situation
Aufgrund der aktuellen staatlichen Maßnahmen gegen die weitere von den entsprechenden Personen noch immer für den Verein
Verbreitung des Coronavirus steht das Vereinsleben in den aller- oder Verband erbracht werden, haben diese weiterhin Anspruch
meisten Vereinen und Verbänden noch immer still. Dementspre- auf die entsprechenden Beträge.
chend stellt sich die Frage, ob die oben genannten Pauschalen
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