Page 23 - Schutzkonzept des BSV NRW
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Betriebssport in NRW
                                                              Verband für Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport


        8.5. Konsequenzen für Täter/Verdächtige
        Solange sich ein Verdacht nicht hundertprozentig bestätigt, gilt zunächst die Unschuldsvermutung.
        Allerdings haben Opferschutz und Kindeswohl natürlich oberste Priorität.

        Je nach Einschätzung der Gefährdungslage sollte dazu sofort der Kontakt zwischen Verdächtigen
        und Opfern unterbunden werden.

        Die Beschuldigten sollten erst mit dem Verdacht konfrontiert werden, wenn man sich gut vorbereitet
        hat. Für Vorverurteilungen ist kein Platz! Auch dem Beschuldigten sollte man erklären, dass man
        an der absoluten Aufklärung der Situation interessiert ist. Wenn Entscheidungen über Konsequen-
        zen getroffen werden, müssen diese begründet und erklärt werden.
        Je nach Umfang und Art der Tat bzw. des Verdachtsmoments können die Verdächtigen und Täter
        unterschiedliche Konsequenzen erwarten:

            •  Vorübergehende Beurlaubung, Hausverbot, Sperre, etc. (solange Verdacht besteht)
            •  Ermahnung / Rüge / Verwarnung

            •  Abmahnung (bei Hauptamtlichen)
            •  Verhaltensbedingte, ordentliche oder fristlose Kündigung (bei Hauptamtlichen)
            •  Entbindung aus Verantwortung, Vertragsauflösung
            •  Strafzahlungen
            •  Sperre (bei Sportlern, Trainern, Betreuern)
            •  Hausverbot
            •  Strafanzeige (nicht gegen den Willen der Betroffenen)

        Solange sich ein Verdacht aber nicht erhärtet hat, haben auch die  Beschuldigten ein Recht auf
        Verschwiegenheit und Umsichtigkeit.


        9. Rehabilitation von zu Unrecht Beschuldigten

        Bereits eine Verdächtigung kann eine Person erheblich belasten und (für immer) beschädigen.

        Insbesondere wenn Mitarbeitende aufgrund eines Verdachts von  ihrer Tätigkeit entbunden oder
        freigestellt wurden, erleben sie eine enorme psychische Belastung, u.a. weil man kaum verhindern
        kann, dass die Beschuldigung öffentlich wird.

        Wird eine Person zu Unrecht beschuldigt, so könnte dies folgende negative Folgen (nicht nur für
        den Beschuldigten) haben:

            •  Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen dem zu Unrecht Beschuldigten und dem
               Verband sowie seinen anderen Mitarbeitern
            •  Unsicherheit bei anderen Mitarbeitern, die im ähnlichen oder selben Bereich tätig sind
            •  Lebenslange gesellschaftliche Stigmatisierung des zu Unrecht Beschuldigten
            •  Ausgrenzung im Sportverein oder -verband bis hin zum Freundeskreis





     BSV-NRW                                                                                        Stand 01/2025
     Präventions- und Interventionskonzept zum Schutz vor interpersoneller Gewalt im BSV NRW     Seite  23 von  27
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