Page 23 - Schutzkonzept des BSV NRW
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Betriebssport in NRW
Verband für Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport
8.5. Konsequenzen für Täter/Verdächtige
Solange sich ein Verdacht nicht hundertprozentig bestätigt, gilt zunächst die Unschuldsvermutung.
Allerdings haben Opferschutz und Kindeswohl natürlich oberste Priorität.
Je nach Einschätzung der Gefährdungslage sollte dazu sofort der Kontakt zwischen Verdächtigen
und Opfern unterbunden werden.
Die Beschuldigten sollten erst mit dem Verdacht konfrontiert werden, wenn man sich gut vorbereitet
hat. Für Vorverurteilungen ist kein Platz! Auch dem Beschuldigten sollte man erklären, dass man
an der absoluten Aufklärung der Situation interessiert ist. Wenn Entscheidungen über Konsequen-
zen getroffen werden, müssen diese begründet und erklärt werden.
Je nach Umfang und Art der Tat bzw. des Verdachtsmoments können die Verdächtigen und Täter
unterschiedliche Konsequenzen erwarten:
• Vorübergehende Beurlaubung, Hausverbot, Sperre, etc. (solange Verdacht besteht)
• Ermahnung / Rüge / Verwarnung
• Abmahnung (bei Hauptamtlichen)
• Verhaltensbedingte, ordentliche oder fristlose Kündigung (bei Hauptamtlichen)
• Entbindung aus Verantwortung, Vertragsauflösung
• Strafzahlungen
• Sperre (bei Sportlern, Trainern, Betreuern)
• Hausverbot
• Strafanzeige (nicht gegen den Willen der Betroffenen)
Solange sich ein Verdacht aber nicht erhärtet hat, haben auch die Beschuldigten ein Recht auf
Verschwiegenheit und Umsichtigkeit.
9. Rehabilitation von zu Unrecht Beschuldigten
Bereits eine Verdächtigung kann eine Person erheblich belasten und (für immer) beschädigen.
Insbesondere wenn Mitarbeitende aufgrund eines Verdachts von ihrer Tätigkeit entbunden oder
freigestellt wurden, erleben sie eine enorme psychische Belastung, u.a. weil man kaum verhindern
kann, dass die Beschuldigung öffentlich wird.
Wird eine Person zu Unrecht beschuldigt, so könnte dies folgende negative Folgen (nicht nur für
den Beschuldigten) haben:
• Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen dem zu Unrecht Beschuldigten und dem
Verband sowie seinen anderen Mitarbeitern
• Unsicherheit bei anderen Mitarbeitern, die im ähnlichen oder selben Bereich tätig sind
• Lebenslange gesellschaftliche Stigmatisierung des zu Unrecht Beschuldigten
• Ausgrenzung im Sportverein oder -verband bis hin zum Freundeskreis
BSV-NRW Stand 01/2025
Präventions- und Interventionskonzept zum Schutz vor interpersoneller Gewalt im BSV NRW Seite 23 von 27