Page 16 - Schutzkonzept des BSV NRW
P. 16
Betriebssport in NRW
Verband für Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport
(z.B. Hausmeister in Sportstätten, Personal in Sportschulen) „mit ins Boot“ holt und diese auf
die möglichen Probleme aufmerksam macht.
• Organisation von Kontroll- und Aufsichtspersonal
Die letzten beiden Punkte zeigen auf, dass man als Organisator oder Veranstalter Schwie-
rigkeiten bei den gewünschten Kontrollmaßnahmen bekommen könnte, weil es trotz guten
Willens nicht möglich ist, alles zu kontrollieren.
Dadurch ergibt sich für den BSV NRW, dass wir in bestimmten Fällen dazu raten müssen,
zusätzliches Kontroll- oder Aufsichtspersonal zu aktivieren. Das soll jetzt nicht bedeuten,
dass wir die Veranstalter zur Anstellung einer Security-Firma zwingen wollen. Es würde aber
keinen Veranstalter großartig belasten, wenn er seinen Mitgliedern den Auftrag gibt, immer
mal wieder in den „intransparenten Räumen“ und z.B. vor der Sportstätte einmal nachzuse-
hen, ob alles in Ordnung ist.
• Qualifizierte Ansprechpersonen bei Veranstaltungen benennen und diese ggf. dafür
qualifizieren
Unser Plan ist natürlich, dass der BSV NRW möglichst schnell möglichst viele Mitglieder für
das Thema sensibilisiert und dazu informiert.
Dadurch sollte es auch möglich sein, dass bei jeder Veranstaltung jemand zugegen ist, der
qualifiziert mit dem Thema umgehen kann.
Das kann natürlich nicht immer die Ansprechperson des BSV NRW sein, vor allem, weil auch
oft Veranstaltungen parallel stattfinden.
Durch unsere Verfahrenspläne und Checklisten sollen alle Veranstalter und Organisatoren
darauf hingewiesen werden, dass man eine Qualifizierte Person vor Ort hat. Da im Normalfall
die Veranstaltungen rechtzeitig bzw. mit zeitlichem Vorlauf geplant werden, würde auch im-
mer die Zeit für eine Qualifizierung (z.B. durch die Seminare des BSV NRW) bleiben.
• Abweisen von Personen, die als schwierig und gemeinschaftsgefährdend gelten
Natürlich hat der BSV NRW keinen Zugang zu irgendwelchen Strafakten oder Vorstrafen,
daher ist hier die Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden und Mitgliedsvereinen gefragt.
Durch die Sensibilisierung zu diesem Thema, die angestrebte erhöhte Dokumentationspflicht
und vor allem die Zusammenarbeit im gesamten Betriebssport NRW soll erreicht werden,
dass Personen, die als „schwierig und gemeinschaftsgefährdend“ aufgefallen sind, dem BSV
NRW bekannt werden, damit sie von Veranstaltungen ausgeschlossen werden können.
Das soll natürlich nicht deren Rehabilitation ausschließen.
• Videoüberwachung, wo es nicht die Privatsphäre beeinträchtigt
Auch wenn es für den BSV NRW aus Erfahrung unvorstellbar ist, kann auch die Geschäfts-
stelle einen Gefahrenbereich darstellen.
Darum gibt es bereits eine bewährte Videoüberwachung in „nicht persönlichen“ Bereichen.
Videoüberwachung kann auch an anderen Stellen ein Thema sein, um Personen in „intrans-
parenten Räumen“ zu schützen, aber natürlich muss immer das Recht auf Privatsphäre ge-
wahrt werden.
BSV-NRW Stand 01/2025
Präventions- und Interventionskonzept zum Schutz vor interpersoneller Gewalt im BSV NRW Seite 16 von 27